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StMELFLWGFach- und Technikerschulen
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Der Erwerb folgender Qualifikationen im Zusammenhang mit der Fortbildung zum Techniker ist möglich:

Fachschulreife / mittlerer Bildungsabschluss

Mit der Fortbildung zum Meister oder Techniker besteht für die Studierenden die Möglichkeit, einen mittleren Bildungsabschluss zu erhalten.
Studierenden, die das 1. Schuljahr erfolgreich absolviert haben, wird die Fachschulreife (mittlerer Schulabschluss) zuerkannt.

Fachhochschulreife

Gemäß einem Beschluss der Kultusminister-Konferenz kann der Besuch der Technikerschule zur Fachhochschulreife führen.
Die allgemeinbildenden Fächer "Deutsch", "Mathematik" und "Englisch" werden in der Technikerschule als Pflichtfächer unterrichtet.
Zur Erlangung der Fachhochschulreife ist eine Zusatzprüfung in "Englisch" erforderlich.

Die allgemeine Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn in den Fächern "Deutsch", "Mathematik", "Englisch" und "Sozialkunde" (in der Stundentafel als Unterrichtsfach mit der Bezeichnung "Recht und Steuern" aufgeführt) sowie in der Gesamtnote des Abschlusszeugnisses der Technikerprüfung jeweils mindestens die Note ausreichend erzielt wurde.

Für die Erlangung der fachgebundenen Fachhochschulreife wird lediglich das Unterrichtsfach „Mathematik“ nicht berücksichtigt.

Fachliche Ausbildereignung

Techniker/Technikerinnen, die nach dem Schulbesuch als Ausbilder/Ausbilderinnen tätig sein wollen, müssen bei der zuständigen Stelle die persönliche und die fachliche Eignung nachweisen (siehe Berufsbildungsgesetz § 20, Abs. 1).
Die fachliche Eignung nach Berufsbildungsgesetz § 30, Absatz 1 besitzt, wer die beruflichen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Für Studierende der zweijährigen Technikerschule gilt:

Studierende, die die Abschlussprüfung am Ende des zweiten Schuljahres bestanden haben, haben die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen (Vgl. § 34 der Schulordnung für die Staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft in Bayern).

Studierende haben die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 6 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen, wenn am Ende des ersten Schuljahres im schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung im Unterrichtsfach "Berufs- und Arbeitspädagogik, Mitarbeiterführung" jeder Prüfungsteil mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde.

Für Studierende der einjährigen Fachschule, die an der Meisterprüfung teilnehmen, gilt:

Mit dem Bestehen der Meisterprüfung haben die Absolventen die fachliche Eignung nachgewiesen.



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Staatliche Fach- und Technikerschule für Agrarwirtschaft Veitshöchheim, Tel. 0931 9801-114/115