Umweltschonender Weinbau
Abstandsauflagen beim Pflanzenschutz

Zeilenende eines Weinbergs mit Weg, Gebüsch und Weinbergshäuschen im Hintergrund

Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt unter bestimmten Vorgaben. Dazu gehören Sicherheits­abstände zu Gewässern zum Schutz der Oberflächengewässer bzw. der Wasserorganismen und Abstände zu Nicht-Zielpflanzen, wie beispielsweise Hecken und Gehölze, aber natürlich auch Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden.

Abstandsauflagen zum Schutz von Fauna und Flora in Hecken und Gehölzen (NT-Auflagen)

Die Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Nichtzielorganismen werden mit NT-Auflagen beschrieben, wobei 'N' für Naturhaushalt und 'T' für terrestrische, d. h. landlebende, Flora und Fauna steht. Von allen Auflagen für Pflanzenschutzmittel (PSM) betreffen die NT-Auflagen den Weinbau am ehesten. Ziel der Auflagen ist es, negative Auswirkungen durch Abdrift auf schützenswerte Nichtkulturflächen zu vermeiden. Allerdings ist nur ein Teil der im Weinbau zugelassnen Mittel mit NT-Auflagen belegt.

Geschützt werden sollen vor allem Kleinstrukturen, die sich durch einen besonderen Artenreichtum von Flora und Fauna auszeichnen, den es zu erhalten gilt. Dazu gehören Feldraine, Hecken, Gehölze, Gehölzinseln, Steinriegel, Felshänge, Wegböschungen und Sukzessionsflächen mit einer Mindestbreite von drei Metern.

Beachten Sie, dass die NT-Auflagen nur dann greifen, wenn Weinberge direkt an diese Kleinstrukturen angrenzen. Wege zwischen Kleinstruktur- und Kulturflächen − unabhängig davon, ob sie befestigt sind oder nicht − befreien von der Auflage. Auch eine Fahrgasse am Rand von Rebzeilen kann als Weg gelten, wenn sie mindestens zwei Meter breit ist und keine typischen Zeichen einer Bewirtschaftung aufweist. Dazu zählen Bodenbearbeitung sowie Düngung und Pflanzenschutz auf bzw. für die Wegfläche. Die NT-Auflagen greifen außerdem nicht, wenn tragbare Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden.

Einen Überblick über die im Weinbau von NT-Auflagen betroffenen Produkte finden Sie bei den Tabellen des Rebschutzleitfadens.

Rebschutz-Leitfaden: siehe unter Abstandsauflagen

Die Auflagen NT 101 bis NT 111 gelten nicht in Gemeinden mit ausreichendem Kleinstrukturanteil, bei denen der Biotopindex erfüllt ist. Nachdem dieser in den meisten Weinbaugemeinden Frankens nicht erfüllt ist, müssen hier auch die Auflagen NT 101 bis NT 111 beachtet werden. Eine aktuelle Liste mit dem Anteil an Kleinstrukturen in allen Gemeinden Deutschlands können Sie abfragen unter:

Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile auf Gemeindebasis - Link zum Julius-Kühn-Institut Externer Link

Besispielbilder zu NT-Auflagen - ohne Gewähr

Teerstraße zwischen Rebanlage und Hecke

Keine NT-Auflage, da Straße an Rebfläche grenzt

Feldweg zwischen Rebanlage und Waldsaum

Keine NT-Auflage, da Feldweg an Rebfläche grenzt

Breiter Grasweg zwischen Rebanlage und Hecke

Keine NT-Auflage, da breiter Grünweg an Rebfläche grenzt

Breite Fahrgasse zwischen Rebanlage und Lesesteinhaufen

Keine NT-Auflage, da eine mind zwei Meter breite Fahrgasse am Rand und ohne Bewirtschaftung als Weg gelten kann

Schmaler Streifen zwischen Rebanlage und Hecke

NT-Auflage ja oder nein, Grenzfall

Zwei Weinbergszüge, wobei neben dem oberen verbuschte Felsen liegen

NT-Auflage beim oberen Zug einhalten, beim unteren nicht, da Straße dazwischen

Unkultivierte Fläche neben Rebanlage

NT-Auflage hier einhalten, da unsicher ob angrenzende Fläche landwirtschaftlich genutzt

Aufgelassener, teilgerodeter Weinberg neben Rebanlage

NT-Auflage hier einhalten, da direkt angrenzende Fläche nicht mehr landwirtschaftlich genutzt

Feld neben Rebanlage

Keine NT-Auflage, da eine landwirtschaftlich genutzte Fläche angrenzt

Schmale Hecke neben Rebanlage

Keine NT-Auflage, da angrenzende Hecke schmäler als drei Meter

Hecke neben Rebanlage

NT-Auflage hier einhalten, da Weinberg unmittelbar an Hecke grenzt

Rückenspritze im Bild mit Hecke neben der Rebanlage

Keine NT-Auflage, wenn Pflanzenschutz mit Rückenspritze erfolgt

Näheres zu den einzelnen NT-Auflagen

  • Bei den NT-Auflagen 101-103
    • ist zu angrenzenden Kleinstrukturen auf den ersten 20 Metern lediglich mit abdriftreduzierter Düsentechnik (50-90 % ADM) zu arbeiten.
  • Bei den NT-Auflagen 104-106
    • besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Abdriftreduzierung auf den ersten 20 Metern oder einem 5 Meter breiten unbehandeltem Feldrand.
  • Bei den NT-Auflagen 107-109
    • muss zusätzlich zur Abdriftreduzierung von 20 Metern an der Grenze zur Kleinstruktur ein 5 Meter breiter unbehandelter Randstreifen liegen bleiben.
  • Unbehandelte Randstreifen und die Abdriftreduzierung entfallen u. a., wenn die Kleinstruktur nachweislich auf einer landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Fläche angelegt worden ist.

  • Bei der NT-Auflage 111
    • ist zu angrenzenden Kleinstrukturen grundsätzlich ein unbehandelter Randstreifen von 5 Metern zu belassen.
    • Eine Abdriftreduzierung für die Restfläche ist nicht vorgeschrieben.
  • Der Abstand von 5 Meter Abstand ist nicht erforderlich, wenn …
    • angrenzende Flächen (z. B. Hecken, Feldraine, Gehölzinseln) schmaler als 3 Meter sind oder …
    • nachweislich auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind oder …
    • das Mittel in einem Gebiet angewendet wird, das im aktuellen „Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile“ als Agrarlandschaft mit ausreichend Kleinstrukturen ausgewiesen ist.
  • Völlig unabhängig von NT-Auflagen gilt, dass Nichtkulturflächen generell nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden dürfen und eine Abdrift zu vermeiden ist.

Abstandsauflagen zu Gewässern (NW-Auflagen)

Für Abstandsauflagen zum Schutz von Wasserorganismen (Auflagen NW) gibt es nur Erleichterungen, wenn Verlust mindernde Geräte eingesetzt werden. Neben den Recyclinggeräten können abdriftarme Düsen mit einem groben Tropfenspektrum (z. B. Injektordüsen) die Abdriftgefahr deutlich mindern. Bei Verwendung derartiger Geräte kann der Abstand zu Gewässern deutlich verringert werden bzw. teilweise völlig wegfallen. Alle derzeit als Verlust mindernd anerkannten Geräte und/oder Düsenkombinationen sind in einem vom Julius-Kühn-Institut (JKI) geführten Verzeichnis zusammengefasst und können im Internet abgerufen werden.

Für den Weinbau sind vor allem die Auflagen NW 605 bis NW 609 relevant. Es gilt stets die Auflage in der Gebrauchsanweisung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels.

Im Unterschied zu den NT-Auflagen hebt ein Weg zwischen Gewässer und Weinbergsfläche den in der NW-Auflage vorgegebenen Mindestabstand nicht auf! Die Wegbreite kann jedoch angerechnet werden. Ebenso muss der durch die NW-Auflage vorgeschriebene Abstand auch beim Einsatz tragbarer Pflanzenschutzgeräte eingehalten werden.
Das größte Gefährdungspotenzial für Gewässer ist jedoch die Reinigung der Sprühgeräte sowie der unsachgemäße Umgang mit Mittelresten.

Auflagen zum Grundwasserschutz (NG-Auflagen)

Pflanzenschutzmittel dürfen nicht ins Grundwasser gelangen, da Trinkwasser das wichtigste Lebensmittel des Menschen ist.

Deshalb ist das Grundwasser in besonderem Maße zu schützen! Im Trinkwasser dürfen festgesetzte Grenzwerte für chemische Stoffe nicht überschritten werden. Für organisch-chemische Wirkstoffe, einschließlich Ihrer Hauptabbauprodukte, liegt der Grenzwert für den Einzelwirkstoff bei 0,0001 mg/l = 0,1ug/l. Das ist eine Nulltoleranz!!
Für die Summe aller Wirkstoffe gelten 0,0005 mg/l als Grenzwert.
Aufgrund der hohen Anforderungen im Rahmen der Zulassung sind grundwassergefährdende Pflanzenschutzmittel im Weinbau praktisch nicht mehr auf dem Markt.

Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist besonders auf den Schutz von Personen in der Umgebung der Behandlungsfläche zu achten. Das Pflanzenschutzgesetz verbietet die Anwendung, wenn der Anwender mit schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit rechnen muss, enthält aber keine konkreten Vorgaben.
In einer Bekanntmachung hat das BVL dargelegt, welcher Mindestabstand zu Wohngebieten und Flächen einzuhalten ist, auf denen sich Menschen aufhalten. Demnach darf bei der Anwendung in Flächenkulturen ein Abstand von zwei Metern und bei der Anwendung in Raumkulturen ein Abstand von fünf Metern nicht unterschritten werden. Bei Einhaltung dieser Abstände besteht für Anwohner kein gesundheitliches Risiko. Sollten bei einzelnen Pflanzenschutzmitteln größere Sicherheitsabstände notwendig sein, setzt das BVL bei der Zulassung dieser Mittel entsprechende Anwendungsbestimmungen fest. Die Bekanntmachung des BVL ist abrufbar. (Quelle: BVL)

Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Anwohnern und Umstehenden