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Privatgartenaufträge und Vertragsrecht

Privatgartenaufträge und Vertragsrecht Titelseite

In den letzten zehn Jahren gab es durch die notwendige Umsetzung von EU-Richtlinien und BGH-Urteilen eine Reihe von Gesetzesänderungen mit gravierenden Auswirkungen auf Werkverträge mit Privatkunden. Der Beitrag stellt die aktuelle Rechtslage dar und gibt Praxistipps für den Umgang mit den vertragsrechtlichen Vorgaben für GaLaBau-Unternehmen.

2016, 9 Seiten

Sinnvolle AGB des Landschaftsgärtners

Immer wieder taucht das Problem auf, dass der Landschaftsgärtner nach stundenlangen Beratungsgesprächen mit großer Mühe Entwürfe oder auch Detailpläne anfertigt, diese Kosten auf das Angebot aufschlägt und der Angebotspreis dadurch teurer wird. Der Kunde nimmt den Entwurf, geht damit zur Konkurrenz, welche die Leistung wegen des geringeren Aufwands folgerichtig günstiger anbieten kann und den Zuschlag erhält.

Es empfiehlt sich deshalb, in den AGB festzulegen, dass für Planungsleistungen grundsätzlich eine Vergütung fällig wird, sofern nichts anderes vereinbart wird. Dies erlaubt somit z. B. eine Verrechnung mit dem Angebotspreis bei Auftragserteilung. Weiterhin sollte man festhalten, dass der Kunde sämtliche Unterlagen wie Pläne, Leistungsbeschreibungen etc. nicht ohne Zustimmung vervielfältigen oder weitergeben darf.

Mengen- und Leistungsänderungen gegenüber dem Angebot sind im Privatgarten an der Tagesordnung, was im BGB-Werkvertragsrecht nicht berücksichtigt wird. Streng genommen müsste jeweils der Vertrag neu geschlossen werden. Deshalb ist folgende AGB-Klausel ratsam: „Ist nichts anderes vereinbart, wird nach Einheitspreisen und tatsächlichen Mengen abgerechnet“; Stundenlohn- oder Pauschalverträge können in geeigneten Fällen immer noch vereinbart werden. Wer nach Einheitspreisen abrechnen will, muss natürlich die Mengen vorab gewissenhaft ermitteln bzw. abschätzen, damit der Kunde später für eine vereinbarte Leistung nicht wesentlich mehr bezahlen muss als im Angebot versprochen worden ist. Dies wäre dann tatsächlich eine verbraucherfeindliche Vertragsgestaltung, welche einer juristischen Prüfung kaum stand­halten würde.

Der Musterbauvertrag der FLL

Im August 2015 hat die FLL einen vierseitigen Musterbauvertrag für GaLaBau-Unternehmen zur Verwendung gegenüber privaten Auftraggebern mit einem umfangreichen Erläuterungsteil veröffentlicht (FLL 2015). Angehängt ist auch eine zweiseitige Musterwiderrufsbelehrung. In der elfköpfigen Arbeitsgruppe saßen sieben Rechtsanwälte; somit ist davon auszugehen, dass das Vertragsmuster für BGB-Werkverträge juristisch gesehen „wasserdicht“ sein wird.

Es liegt hiermit ein sehr gutes Vertragsmuster insbesondere für größere Privataufträge vor, das alle wesentlichen Punkte beinhaltet, die häufiger Schwierigkeiten bereiten (z. B. Vertretungsvollmacht für Baustellenleiter, Ablehnung der Mängelansprüche bei Verzicht auf Fertigstellungspflege). Neben AGB enthält das Vertragsmuster auch auszufüllende Formularfelder für die individuell auszuhandelnden Vereinbarungen der jeweiligen Baustelle (z. B. Ausführungsfristen und -dauer, Lagerplätze).

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