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Anbaustopp
Überwachung der Anbauregelung; Feststellung nicht genehmigter Rebanpflanzungen.
Beschreibung
Neuanpflanzungen von Weinreben sind grundsätzlich genehmigungspflichtig; solche Genehmigungen dürfen bis zum 31.12.2015 nicht erteilt werden. In Bayern ist zur Überwachung dieser Regelung die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig. Grundstücke, die mit als Keltertraubensorten klassifizierten Rebsorten bepflanzt sind und
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seit dem 1. September 1998 bepflanzt wurden und deren Erzeugnisse nur zur Destillation in den Verkehr gebracht werden durften oder
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unter Verstoß gegen das Pflanzungsverbot bepflanzt wurden, sind zu roden. Die Kosten der Rodung sind vom betreffenden Erzeuger zu tragen.
Voraussetzungen
Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung von Reben ist nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als 1 Ar (100 m²) sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen (siehe Internetseite "Hobbyweinberge").
Fristen
Die genehmigungsfreie 1-Ar-Pflanzung von Weinreben ist der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zu melden.
Erforderliche Unterlagen
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Änderungsmeldung für Betriebe ohne bisherige weinbauliche Nutzung
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Flurkartenauszug
(mit Einzeichnung der beabsichtigen Rebsortenbepflanzung)
Kosten
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Genehmigung - Bescheid: Grundgebühr: 45,- € plus 4,50 € je Ar Antragsfläche
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Gebühr für Rodungsanordnung z.B. für 1 ha 173,25 €; Mindestsatz 30,- €; Bußgeld je qm nicht genehmigter Fläche 1,- € (Richtwert).
Rechtsgrundlagen
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Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
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Weingesetz
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Weinverordnung
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BayWeinRAV (Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften)
Formulare und Merkblätter (öffnet eigenes Browserfenster)
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Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN);
Merkblatt für Weinbaubetriebe
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1-Ar-Regelung
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Ersterklärung zur Aufnahme einer Rebfläche
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Antrag zur Übertragung des Rechts auf Wiederbepflanzung
Stand
Dezember 2010
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Sachgebiet Weinrecht, Rechtsangelegenheiten der LWG
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