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Bildsymbol Weinrecht| Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau |
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Einbetriebsregelung

Im Rahmen der Hektarhöchstertragsregelung (Gesamthektarertrag) können die Rebflächen von Winzergenossenschaften und Erzeugerzusammenschlüssen anderer Rechtsform innerhalb eines Bereiches als ein Betrieb gelten und innerhalb der Mitgliedergemeinschaft einen Mengenausgleich von Wein aus Rebflächen eines Bereichs durchführen. Dadurch können Übermengen eines Mitglieds durch Mindererträge eines anderen ausgeglichen werden.

Beschreibung

Falls ein Mitglied von Winzergenossenschaften oder Erzeugerzusammenschlüssen anderer Rechtsform seine gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an die Winzergenossenschaft bzw. Erzeugerzusammenschlüsse abliefert, erlaubt es der Gesetzgeber, dass die Übermengenberechnung nicht bei jedem einzelnen Mitglied, sondern bei der Summe aller vollabliefernden Mitglieder vorgenommen wird. Die gesamte Rebfläche aller vollablieferungspflichtigen Mitglieder wird dabei als ein weinerzeugender Betrieb betrachtet. Innerhalb eines selbstvermarktenden Weinbaubetriebes gilt diese Regelung analog.

Voraussetzungen

Vollablieferungspflicht des jeweiligen Mitglieds für Weintrauben oder Traubenmost von allen seinen Rebflächen.

Es dürfen nur Rebflächen innerhalb eines Bereichs miteinander ausgeglichen werden (z.B. nur für Erträge von Mitgliedsbetrieben innerhalb des Bereichs Mainviereck, Maindreieck, Steigerwald oder Bayer. Bodensee).

Rechtsgrundlagen

§§ 10, 19 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)

Stand

Januar 2010



Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Sachgebiet Weinrecht, Rechtsangelegenheiten der LWG