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Bildsymbol Weinrecht| Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau |
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Hobbyweinberge

Die Anlage von so genannten Hobbyweinbergen und der Genuss der Erzeugnisse hiervon ist auch ohne Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Weinreben möglich, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden.

Beschreibung

Vom Anbaustopp und vom Genehmigungsverfahren für Neuanpflanzungen ausgenommen sind die sogenannten Hobbyweinberge.

Darunter sind nicht weinbergsmäßige Rebanlagen zu verstehen, die zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als 1 Ar
(= 100 qm) sind und die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zu bestehenden Rebflächen stehen.

Auf die Anzahl der Rebstöcke kommt es nicht an. Die weitverbreitete Annahme, dass für Hobbyweinberge der begrenzende Faktor die Pflanzung von 99 Rebstöcke ist, ist unzutreffend.

Hobbyweinberge dienen nur dem Eigenverbrauch. Eine Vermarktung der Ernte nach außerhalb der Familie des Weinbauern ist ab dem 01.08.2000 nicht mehr zulässig und zieht die (notfalls zwangsweise) Rodung der für Hobbyzwecke gedachten Reben nach sich.

Hobbypflanzungen sind der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zusammen mit einem Flurkartenauszug, in dem der Umfang der Pflanzung markiert ist, zu melden. Die Meldepflicht gilt auch für die Rodung einer solchen Anlage und den Bewirtschafterwechsel und ist mittels des Meldebogens "nicht genehmigungspflichtige Rebflächen bis 100 m²" anzuzeigen.

Durch die Rodung von solchen Hobbyweinbergen entstehen keine Wiederbepflanzungsrechte für Weinreben. Vielmehr wird bei der Rodung und Neubestockung des Hobbyweinbergs erneut von der Sonderregelung über Hobbyweinberge Gebrauch gemacht.

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Abs. 3 Weinverordnung (WeinV); Art. 60 Abs. 6 und 7, Art. 62 Satz 2 Lit. d Verordnung (EG) Nr. 555/2008
  • § 12 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)

Formulare und Merkblätter (öffnet eigenes Browserfenster)

  • Meldebogen der Rebanlage
    -nicht genehmigungspflichte Rebflächen bis 100 m²-
  • Merkblatt zur 1-Ar-Regelung

Stand

April 2011



Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Sachgebiet Weinrecht, Rechtsangelegenheiten der LWG