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Bildsymbol Weinrecht| Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau |
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Pflanzrechtübertragung

Bearbeiten von Anträgen auf Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten in Bayern

Beschreibung

  1. Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts für Weinreben ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Für ganz Bayern ist die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau für die Genehmigung und Überwachung dieser Regelung zuständig.
  2. Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als gewährt, wenn eine zulässigerweise bestockte Rebfläche gerodet worden ist.
  3. Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr als 30 % (Steillage) auf eine Fläche mit einer Hangneigung von weniger als 30 % (Flachlage) oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes Anbaugebiet ist grundsätzlich nicht zulässig.
  4. Ein Recht auf Wiederbepflanzung kann auf einen anderen Betrieb übertragen werden, sofern die Anbaufläche, auf die das Wiederbepflanzungsrecht übertragen wird, die Voraussetzungen für eine Neuanpflanzung nach dem Weingesetz erfüllt und darüber hinaus eine mindestens gleich gute weinbauliche Eignung wie die gerodete Fläche aufweist. Die Prüfung der Voraussetzungen wird entsprechend dem Verfahren bei der Genehmigung von Neuanpflanzungen (siehe Produkt "Neuanpflanzungsgenehmigung") vorgenommen.

Voraussetzungen

Die Wiederbepflanzungsrechte gelten in Bayern für 8 Weinjahre (01.08. – 31.07.) nach dem Weinjahr der Rodung.

Wird eine zulässige Rebfläche gerodet, so werden Rodungsjahr der Rebfläche und Parzellengröße mit dem Status - Wiederbepflanzungsrecht, Fläche vorübergehend nicht bestockt - in die Weinbaukartei des Bewirtschafters eingetragen.

Im Falle von verpachteten Rebflächen bzw. beim Verkauf von Wiederbepflanzungsrechten ist die Zustimmung/Einverständniserklärung des Verpächters/Eigentümers erforderlich, dass das Wiederbepflanzungsrecht auf eine Fläche im Verfügungsbereich des Pächters/Käufers übertragen werden darf. Sollte der Pächter/Käufer diese Erklärung nicht beibringen können, wird der Übertragsantrag aus diesem Grund abgelehnt.

Für das Grundstück, auf das das Wiederbepflanzungsrecht übertragen werden soll, müssen die Voraussetzungen entsprechend dem Verfahren zur Neuanpflanzungsgenehmigung (Informationsseite "Neuanpflanzungsgenehmigung") erfüllt sein.

Fristen

Keine, jedoch muss der formelle Antrag vor der Pflanzung der Reben genehmigt sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag zur Übertragung des Rechts auf Wiederbepflanzung
  • Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN)
  • Flurkartenauszug

Kosten

Bescheid:
Grundgebühr: 45,- € plus 4,50 € je Ar Antragsfläche

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
  • Weingesetz
  • Weinverordnung
  • Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)

in der jeweils derzeit geltenden Fassung

Formulare und Merkblätter (öffnet eigenes Browserfenster)

  • 1-Ar-Regelung
  • Antrag zur Übertragung des Rechts auf Wiederbepflanzung
  • Flächen- und Nutzungsnachweis;
    Merkblatt für Weinbaubetriebe ohne Mehrfachantrag
  • Flächen- und Nutzungsnachweis;
    Merkblatt für Weinbaubetriebe mit Mehrfachantrag

Stand

Dezember 2010



Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Sachgebiet Weinrecht, Rechtsangelegenheiten der LWG