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Bildsymbol Weinrecht| Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau |
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Traubenerntemeldung

Gemeldet werden die im Jahr geernteten Weinmengen (in hl Wein, mit zwei Nachkommastellen), geordnet nach Gemarkungen, Lagen und Qualitätsstufen, außerdem die an andere Betriebe abgegebenen Weinmengen bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau.

Beschreibung

Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die Trauben von Rebflächen ab 10 Ar ernten, oder die, unabhängig von der Größe der Rebflächen, Trauben bzw. Most an andere abgeben oder vermarkten. Von der Meldepflicht ausgenommen sind die vollabliefernden Mitglieder von Erzeugergemeinschaften oder Genossenschaften und Traubenerzeuger, die ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen. Die Traubenerntemeldung wird in Bayern zusammen mit der Weinerzeugungsmeldung auf einem gemeinsamen Formular abgegeben.

Voraussetzungen

Meldepflichtigkeit (wie beschrieben)

Fristen

bis zum 20.11. eines Jahres

Erforderliche Unterlagen

Traubenerntemeldung / Traubenernte - Weinerzeugungsmeldung

Rechtsgrundlagen

Verordnung(EG) Nr. 436/2009; §§ 72 und 74 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG); § 29 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung; § 10 Abs. 1a der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften(BayWeinRAV)

Formulare und Merkblätter (öffnet eigenes Browserfenster)

  • Traubenernte Weinerzeugungsmeldung Hinweise (45056 Bytes, dot)
  • Traubenernte Lieferantenverzeichnis Beiblatt (193024 Bytes, dot)
  • Traubenerntemeldung (152576 Bytes, dot)

Stand

Dezember 2010



Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Sachgebiet Weinrecht, Rechtsangelegenheiten der LWG