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Verfügungsbefugnis über Wiederbepflanzungsrechte für Weinreben
Der Konflikt ist alltäglich: Wer darf über ein durch Rodung von Weinreben entstandenes Wiederbepflanzungsrecht verfügen – der Grundstückseigentümer oder der Pächter?
Beschreibung
Als 1994 die Übertragbarkeit von Wiederbepflanzungsrechten für Weinreben vom Gesetzgeber eingeführt wurde, existierten mangels eines Bedürfnisses hierfür in vielen Pachtverträgen über weinbaulich genutzte Grundstücke keinerlei Regelungen über den Verbleib von Wiederbepflanzungsrechten bei Beendigung von Pachtverhältnissen oder auch über die Verfügungsbefugnis über diese Rechte während der Pachtzeit. Zur Vermeidung von Streitigkeiten über diese Frage empfehlen wir daher die ausdrückliche Regelung dieses Punktes in neu abzuschließenden Pachtverträgen.
Die Konflikte verschärften sich, als die Europäische Union ab dem 01.08.2000 durch Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bestimmte, dass "Wiederbepflanzungsrechte von den Mitgliedstaaten Erzeugern gewährt werden, die eine Rebfläche gerodet haben".
Bereits vor dieser Novellierung hatten Grundstückseigentümer ihren Pächtern vor den Zivilgerichten untersagen lassen, ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers die Rebfläche zum Zwecke der Aneignung von Wiederbepflanzungsrechten für Weinreben zu roden, weil damit die Nutzungsart des Grundstücks wesentlich verändert würde (§ 590 Abs. 1 BGB) bzw. waren Pächter mit Entschädigungsforderungen gegen die Grundstückseigentümer wegen "Verlusts von Wiederbepflanzungsrechten" gescheitert (Entscheidungen des OLG Koblenz vom 22.09.97, Nr.3 W 557/97 und vom 18.08.98, Nr.3 U 858/98, sowie BGH vom 16.06.00, Nr. LwZR 22/99).
Ähnlich lautende Entscheidungen ergingen auch nach dem 01.08.00 (Urteil des AG Würzburg vom 21.12.00, Nr. XV 6/00, vom 03.05.01, Nr. XV 4/01, Urteil des OLG Bamberg v. 20.12.01, Nr. 1 U 96/01).
Schließlich führte das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 10.10.02, Nr. W 6 K 01.1224, aus, dass das Entstehen eines Wiederbepflanzungsrechts für den Pächter voraussetze, dass der Pächter berechtigterweise die Rodung vornimmt, was ohne Nachweis der Berechtigung nicht möglich sei.
Daher werden von der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau als zuständiger Behörde Anträge auf Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten für Weinreben, die Pächter oder Käufer stellen, (bei Vorliegen der sonstigen weinrechtlichen Voraussetzungen) nur dann positiv verbeschieden, wenn der Pächter bzw. Käufer das schriftliche (zivilrechtliche) Einverständnis seines Verpächters und Eigentümers bzw. Verkäufers vorgelegt hat, dass das Wiederbepflanzungsrecht auf eine Fläche im Verfügungsbereich des Pächters/Käufers übertragen werden darf.
Rechtsgrundlagen
§ 3a Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV); § 590 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Stand
Dezember 2010
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Sachgebiet Weinrecht, Rechtsangelegenheiten der LWG
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