Inhalt:
zurück zum Seitenanfang|
Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve
LWG teilt Winzern Pflanzrechte aus der regionalen Reserve zu
Ab 01.02.2007 ist eine Änderung der bisherigen Pflanzreserveverordnung für Bayern in Kraft getreten. Damit haben Weinbaubetriebe mit entsprechendem Entwicklungspotential in Bayern die Möglichkeit, ihre Rebflächen flexibel an die aktuelle Marktsituation anzupassen. Anträge können ab sofort bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) in Veitshöchheim gestellt werden.
Die Reserve enthält alle seit 2004 von einzelnen Betrieben aufgegebene oder nicht genutzte Pflanzrechte, die ansonsten der bayerischen Weinwirtschaft verloren gegangen wären. Auch zukünftig werden Rechte mit der gleichen Herkunft in der regionalen Reserve aufgefangen. Außerdem sind in der Reserve Restflächen aus einem von der EU im Jahr 2002 vergebenen Kontingent. Der Gesamtpool umfasst zur Zeit rund 20 Hektar.
Für die Vergabe hat das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Regeln festgelegt:
-
Pflanzrechte werden auf Antrag für weinbaufähige Flächen erteilt.
-
Pro Jahr und Antragsteller beträgt die Antragsfläche mindestens 0,1 und maximal 1,0 Hektar. Im Untergebiet Donau ist keine Mindestfläche vorgesehen.
-
Folgeanträge in späteren Jahren sind möglich.
Die Antragsteller müssen ihre berufliche Qualifikation zum Beispiel als Winzer, Weinküfer oder staatlich geprüfter Techniker für Weinbau und Kellerwirtschaft nachweisen oder über mindestens fünfjährige praktische Erfahrung in der Weinerzeugung und Bewirtschaftung eigener Rebflächen verfügen.
Die Pflanzrechte werden gegen ein Entgelt von 1 € je Quadratmeter genehmigter Rebfläche gewährt. Winzer, die zum Antragszeitpunkt jünger als 40 Jahre sind, über die berufliche Qualifikation verfügen und erstmals einen Weinbaubetrieb bewirtschaften, erhalten Pflanzungsrechte unentgeltlich. Sie werden außerdem in der Reihenfolge der Antragsbearbeitung bevorzugt berücksichtigt.
Anträge, die bis zum 15. Mai eingegangen sind, können zum nachfolgenden Weinjahr, also ab 1. August, genehmigt werden. Später gestellte Anträge gelten automatisch für das Folgejahr.
Antragsformulare finden Sie unter
Formulare und Merkblätter
Rechtsgrundlage finden Sie unter
Auszug aus der 7. Verordnung zur Änderung der BayWeinRAV vom 01.02.2007
Stand
Januar 2010
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Sachgebiet Weinrecht, Rechtsangelegenheiten der LWG
|