Düngeverordnung / Düngebedarfsermittlung
Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung (DüV) im Freilandgemüsebau

Die Düngeverordnung mit dem Ausfertigungsdatum 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305) ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2020 (BGBl. S. 846) geändert worden. Deren wesentliche Inhalte für den Freilandgemüsebau werden nachfolgend dargestellt. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Einen Auszug der Düngeverordnung inklusive Tabellen und allgemeine Informationen finden Sie auf der Webseite der Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) Bayern.

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Düngebedarfsermittlung für Stickstoff (N)

Betriebe mit mehr als insgesamt 2 Hektar Gemüse und Erdbeeren sind zu einer schriftlichen N-Düngebedarfsermittlung verpflichtet.

Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln

Für geschlossene oder bodenunabhängige Kulturverfahren gilt die DüV nicht.
Bei Gewächshauskulturen im gewachsenen Boden gilt sie ebenfalls nicht, wenn durch eine gesteuerte Wasserzufuhr auf Basis von Bodenfeuchte- oder Einstrahlungsmessungen eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.

1. Zeitpunkte für die N-Düngebedarfsermittlung

Vor dem Aufbringen wesentlicher N-Mengen (mehr als 50 kg N/ha und Jahr) ist für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit eine schriftliche N-Bedarfsermittlung durchzuführen.

Im Regelfall vor Kulturbeginn, davon abweichend

in der 4. Kulturwoche bei: Chicoreerüben, Bundmöhren, Pastinaken, Bundzwiebeln
in der 6. Kulturwoche bei: Industrie-Möhren, Waschmöhren, Wurzelpetersilie, Schnittlauch gesät, Schnittlauchanbau für Treiberei, Schwarzwurzeln, Zwiebeln (Trocken)

Bei satzweisem Anbau sind bis zu drei N-Düngebedarfsermittlungen im Abstand von maximal 6 Wochen durchzuführen, auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

Bei mehrschnittigen Kulturen ist nach einem Schnitt der folgende Schnitt nicht als neue Kultur zu bewerten und somit ist eine Nmin-Probenahme nicht zwingend erforderlich.

2. Faktoren für die Düngebedarfsermittlung

Tabelle 1: Kultur und Stickstoffbedarfswert in kg N/ha
Tabelle 1: N-Bedarfswerte für Gemüsekulturen in Abhängigkeit vom Ertragsniveau, N-Nachlieferung aus Ernteresten der Vorkultur für die Folgekultur im gleichen Jahr sowie Probenahmetiefe


KulturStickstoffbedarfswert in kg N/haErtragsniveau in dt/haProbenahmetiefe in cmAbschläge (1) in kg N/ha
Blumenkohl3003506080
Brokkoli31015060100
Buschbohnen1101206045
Chicoreerüben135 *4509040
Chinakohl2107006045
Dill, Industrieware1052503025
Dill, Frischmarkt85200305
Feldsalat8580155
Feldsalat, großblättrig110130155
Gemüseerbse85806065
Grünkohl2004006035
Gurke, Einleger2108003050
Knollenfenchel2004006045
Kohlrabi2304503030
Kürbis1404006050
Möhren, Bund-115 *6006010
Möhren, Industrie165 **9009045
Möhren, Wasch-125 **7006030
Pastinake140 *4006050
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt160 *2406010
Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt1001606010
Petersilie, Wurzel-130 **4006045
Porree2506006055
Radies110300305
Rettich, Bund-1405003010
Rettich, deutsch1755506030
Rettich, japanisch23010006045
Rosenkohl31025090130
Rote Rüben2506006050
Rotkohl2606006060
Rucola, Feinware1501753020
Rucola, Grobware2103003020
Salate, Baby Leaf Lettuce90140300
Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul)1303503010
Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul)1153003010
Salate, Eissalat1756003015
Salate, Endivien, Frisee1503506015
Salate, Endivien, glattblättrig1906006020
Salate, Kopfsalat1505003010
Salate, Radicchio1402806030
Salate, verschiedene Arten1504503010
Salate, Romana1404506010
Salate, Romana Herzen1503003015
Salate, Zuckerhut1906006020
Schnittlauch, gesät bis 1. Schnitt210 **3006010
Schnittlauch, nach einem Schnitt1802006055
Schnittlauch, Anbau für Treiberei240 **2806055
Schwarzwurzel75 **2009025
Sellerie, Bund-2056003010
Sellerie, Knollen-2206506040
Sellerie, Stangen-2305003040
Mairüben (mit Laub)1706503015
Teltower Rübchen (Herbstanbau)1101506030
Spinat, Blatt-, FM, Baby1001003010
Spinat, Blatt-, Standard1902503030
Spinat, Hack, Standard2053003030
Stangenbohne, Standard1002506070
Weißkohl, Frischmarkt2607006075
Weißkohl, Industrie32010009075
Wirsing2854006080
Zucchini2506506085
Zuckermais1602009060
Zwiebel, Bund-210 *6803015
Zwiebel, Trocken155 **6006030
Rhabarber 1. Standjahr130030-
Rhabarber 2. Standjahr Austrieb10010030-
Rhabarber 3. Standjahr Austrieb12020060-
Rhabarber ab 4. Standjahr Austrieb14035060-
Rhabarber 2. Standjahr nach Ernte150-60-
Rhabarber 3. Standjahr nach Ernte170-90-
Rhabarber ab 4. Standjahr nach Ernte140-90-
Spargel 1. Standjahr140060-
Spargel 2. Standjahr1602090-
Spargel 3. Standjahr1608090-
Spargel ab 4. Standjahr8010090-
Erdbeeren, Pflanzung600300
Erdbeeren, Frühjahr60140300
Erdbeeren, nach Ernte60140300

(1) Auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus den Ernteresten für die Folgekultur.

Die Ermittlung der verfügbaren Stickstoffmenge im Boden ist bei den in Spalte 2 mit "*" gekennzeichneten Kulturen in der 4. Kulturwoche und mit "**" gekennzeichneten Kulturen in der 6. Kulturwoche durchzuführen.

Tabelle 2: Ertragsniveau
Tabelle 2: Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Gemüsekulturen


KulturErtragsdifferenz in ProzentZuschläge bei höheren Erträgen in kg N/ha (2)Abschläge bei niedrigeren Erträge in kg N/ha (2)
Einlegegurken204040
Knollensellerie204040
Kopfkohl204040
Porree204040
Rettich204040
Rosenkohl204040
alle anderen in Tabelle 1 aufgeführten Kulturen202020

(2) je Einheit nach Spalte 2

  • Vergleich des betrieblichen Ertragsniveaus (fünfjähriges Mittel) mit dem DüV-Ertragsniveau (Berechnung der Ertragsdifferenz)
  • bei erstmaligem Anbau oder gewichtsmäßig nicht erfassten Kulturen ist das DüV-Ertragsniveau anzugeben (dann keine Zu-/Abschläge)
  • Missernten und nicht abgeerntete Flächen sind bei der Berechnung des Jahresmittels zur Berechnung des fünfjährigen Mittels auszuschließen
  • Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden.
Im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin)
  • Verpflichtung zur Nmin-Probenahme und -Untersuchung vor der Düngung der 2. Kultur Gemüse (bei Vorkultur Gemüse im gleichen Jahr)
  • sonst Schätzung nach Empfehlung der Erzeugerringe oder zuständigen Landesbehörde möglich
  • die zu berücksichtigende Tiefe richtet sich nach der Kultur, dabei sind die Werte der einzelnen Beprobungsschichten (0-30, 30-60, 60-90 cm) zu addieren:
0-15 cmFeldsalat
0-30 cmDill, Erdbeeren, Einlegegurken, Radies, Rucola, Baby Leaf, Bunte Salate, Eissalat, Kopfsalat, Romana, Salatherzen, Bundsellerie, Stangensellerie, Mairüben, Spinat, Bundzwiebel, Kohlrabi, Rettich (Bund-), Rhabarber (1. und 2. Standjahr)
0-30 + 30-60 cmalle übrigen Kulturen
0-30 + 30-60 + 60-90 cmRosenkohl, Schwarzwurzel, Zuckermais, Spargel ab 2. Standjahr, Rhabarber ab 3. Standjahr, Möhren (Industrie), Weißkohl (Industrie)
  • bei satzweisem Anbau der 2. Kultur Gemüse (wenn im gleichen Jahr die Vorkultur Gemüse war) sind für die N-Bedarfsermittlungen im Abstand von maximal 6 Wochen auch Nmin-Probenahmen durchzuführen

Wichtige Hinweise zur Probenahme

  • die letzte Düngung muss mindestens 3 Wochen zurückliegen, sonst können noch nicht oder nicht vollständig gelöste Düngerkörner in die Probe gelangen und unrealistisch hohe Nmin-Werte erzeugen!
  • ebenso sollte die Probenahme nicht unmittelbar nach einer Bodenbearbeitung erfolgen, diese kann zu einer verstärkten N-Mineralisierung und damit zu erhöhten Nmin-Gehalten führen!
  • die Proben sind gekühlt zu transportieren und am besten sofort zur Analyse zu bringen. Falls dies nicht möglich ist, können die Proben im Kühlschrank (maximal 4 °C) bis zu drei Tage zwischengelagert werden. Eine Erwärmung der Proben oder Lagerung bei Raumtemperatur führt zu höheren Nmin-Gehalten aufgrund verstärkter N-Mineralisierung!
Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat (Humusgehalt)
  • nur wenn Humusgehalt größer als 4 % erfolgt ein Abschlag von 20 kg N/ha
  • die N-Nachlieferung aus dem Bodenhumus ist nur einmal innerhalb des Düngejahres anzurechnen (für Erst-, Zweit- oder Drittkultur) und kann auch innerhalb des Jahres auf mehrere Kulturen aufgeteilt werden
Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre
  • Abschlag in Höhe von 10 % des aufgebrachten Gesamt-N aus den im Vorjahr ausgebrachten organischen Düngern
  • Ausnahme bei Komposten: für 3 Folgejahre nach der Ausbringung ist ein jährlicher Abschlag von 4 % (1. Folgejahr) bzw. 3 % (2. und 3. Folgejahr) der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamt-N anzurechnen
  • die N-Nachlieferung ist nur einmal innerhalb des Düngejahres anzurechnen (für Erst-, Zweit- oder Drittkultur)
  • bei mehr als einer Kultur (Kulturfolge innerhalb eines Jahres) auf dem Schlag oder Bewirtschaftungseinheit kann der Abschlag auch auf alle Kulturen verteilt werden
Vorfrucht bzw. Vorkultur

N-Nachlieferung der Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres)

  • die anzurechnende Vorfrucht ist die Kultur, die als letzte im Vorjahr Pflanzenrückstände hinterlassen hat und deren Ernte vor dem Jahreswechsel begonnen hat (z. B. 10 kg N/ha bei Kohlgemüse)
  • die N-Nachlieferung ist nur einmal innerhalb des Düngejahres anzurechnen (für Erst-, Zweit- oder Drittkultur) und kann auch innerhalb des Jahres auf mehrere Kulturen aufgeteilt werden

N-Nachlieferung aus Ernteresten der Vorkultur (siehe Tabelle 1)

  • wird die Vorkultur (Gemüse) als ganze Pflanze abgefahren, erfolgt keine N-Nachlieferung über Erntereste, und somit kein Abschlag
  • sind die Erntereste 4 Wochen oder länger vor der Nmin-Probenahme eingearbeitet worden, dann können Abschläge der Vorkultur um bis zu 2/3 verringert werden. In diesem Fall ist ein Großteil des Stickstoffs in den Ernteresten bereits mineralisiert und wird vom Nmin-Gehalt erfasst.
Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung
  • bei Abdeckung mit Folie/Vlies erfolgt ein Zuschlag von 20 kg N/ha
  • der Zuschlag für Ernteverfrühung gilt nicht für Spargeldammfolien
Zuschläge aufgrund nachträglich eintretender Umstände (z. B. Starkregen)
  • die nachträglich eingetretenen Umstände sind nachzuweisen
  • Berücksichtigung nur nach erneuter N-Bedarfsermittlung (Nmin-Probenahme)
  • Der ursprünglich ermittelte Düngebedarf darf um maximal 10 % überschritten werden

Ein ertragsabhängiger und kulturspezifischer N-Bedarfswert wird reduziert durch

  • die verfügbare N-Menge (Nmin-Gehalt) im Boden
  • hohe Humusgehalte im Boden (größer als 4 %)
  • die N-Nachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre, aus Ernteresten der Vorfrucht und aus Ernteresten der Gemüse-Vorkultur erhöht bei Ernteverfrühung

3. Zwei Möglichkeiten der Zusammenfassung von Schlägen/Bewirtschaftungseinheiten für die N-Düngebedarfsermittlung

Schlag

Einheitlich bewirtschaftet, räumlich zusammenhängend, und mit der gleichen Pflanzenart oder Arten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen zur Bestellung vorgesehene Fläche

Bewirtschaftungseinheit

Zwei oder mehr Schläge, einheitlich bewirtschaftet, mit vergleichbaren Standortverhältnissen (vor allem Böden), und mit der gleichen Pflanzenart oder Arten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen zur Bestellung vorgesehene Fläche

Zusammenfassung von Schlägen/Bewirtschaftungseinheiten, die kleiner sind als 0,5 Hektar

Hierbei gilt:

  • bis maximal 2 Hektar Gesamtfläche möglich
  • die Anzahl der auf diese Art zusammengefassten Schläge/Bewirtschaftungseinheiten ist nicht begrenzt, nur deren Gesamtfläche
  • bei Anbau verschiedener Kulturen auf zusammengefassten Flächen kann ein durchschnittlicher N-Bedarfswert gebildet werden, oder die Ermittlung für 3 Gemüsekulturen mit unterschiedlichen N-Bedarfswerten erfolgen
  • für die zusammengefassten Flächen (jeweils kleiner als 0,5 Hektar) gibt es keine Bedingungen hinsichtlich z. B. Vorfrucht, organische Düngung im Vorjahr, Bewirtschaftung oder Bodenverhältnisse

Somit ist nur eine Düngebedarfsermittlung für alle zusammengefassten Schläge mit einer Gesamtfläche von 2 Hektar notwendig.

Mehrere Schläge können zu einer Bewirtschaftungseinheit zusammengefasst werden

Hierbei gilt:

  • Schläge müssen vergleichbare Standortverhältnisse (vor allem vergleichbare Bodenart und Humusgehalt) aufweisen und mit der gleichen Pflanzenart oder Arten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bestellt sowie einheitlich bewirtschaftet werden (z. B. Hauptfrucht des Vorjahres, organische Düngung im Vorjahr, Ernteverfrühung)
  • Es gibt keine Größenbegrenzung der Bewirtschaftungseinheit

Düngebedarfsermittlung für Phosphor (P)

Vor dem Aufbringen wesentlicher P-Mengen (30 kg Phosphat (P2O5)/ha und Jahr) ist für jeden Schlag (größer als 1 Hektar) auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind, eine schriftliche P-Bedarfsermittlung durchzuführen.

Dokumentation der Düngung

Nach jeder Düngung ist eine formlose Dokumentation der Düngung für jeden Schlag/jede Bewirtschaftungseinheit innerhalb von 2 Tagen mit Schlagbezeichnung, Schlaggröße, Düngerart , Düngermenge und Gesamtmenge des ausgebrachen Stickstoffs und Phosphats zu erfolgen.

Bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres müssen jährliche betriebliche Gesamtsummen durch eine Zusammenfassung von Bedarfsermittlung und tatsächlich erfolgter Düngung gebildet werden.

Weitere wichtige Regelungen

  • Für Gemüse gilt:
    die Ausbringung von organischen oder mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (mehr als 1,5 % Gesamt-N in der Trockenmasse) ist nach guter fachlicher Praxis nur bis zum 1. Dezember zulässig, wenn ein Düngebedarf besteht. Eine Brachfläche ist keine Gemüsekultur.
  • Es gilt eine Höchstmenge von 170 kg N/ha und Jahr im Betriebsdurchschnitt bei der Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Wirtschaftsdüngern.
    Für Kompost gibt es eine Ausnahmeregelung: 510 kg N/ha dürfen innerhalb von 3 Jahren ausgebracht werden, dabei ist die Einhaltung des N-Saldos im Nährstoffvergleich zu beachten.
  • Für organische und organisch-mineralische Düngemittel (mehr als 1,5 % Gesamt-N in der Trockenmasse, davon mehr als 10 % verfügbar) gilt eine unverzügliche Einarbeitung auf unbestelltem Ackerland spätestens 4 Stunden nach Beginn des Aufbringens (1 Stunde ab 2025).
  • Sperrfristen:
    Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (für Gemüse): 1. Dezember bis 31. Januar
    Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat, Festmist von Huftieren oder Klauentieren und Kompost: 1. Dezember bis 15. Januar

Zu weiteren allgemeinen Regelungen z. B. über organische Wirtschaftsdünger (Ausbringung, Sperrfristen, Einarbeitung, Lagerung) sowie Abstandsregelungen zu Gewässern finden Sie Informationen bei den zuständigen Behörden, LfL Bayern:

Allgemeine Informationen zur Düngeverordnung - LfL Bayern Externer Link

Noch Fragen

Wenden Sie sich bitte bei Unklarheiten und speziellen Fragen an Ihren Erzeugerring oder an das für Sie zuständige Gartenbauzentrum am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.