Rebschutz
Gute fachliche Praxis

Die gute fachliche Praxis dient der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sowie dem Schutz vor Gefahren, die durch Pflanzenschutzmittel (PSM) für die Gesundheit von Mensch und Tier, den Naturhaushalt einschließlich des Grundwassers, entstehen könnten.

Gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) darf Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Sie ist gesetzliche Vorschrift und somit auch verbindlich zu befolgen. Die gute fachliche Praxis ist die Grundlage zur Erreichung der Ziele des Nationalen Aktionsplan Pflanzenschutz (NAP).

Gute fachliche Praxis
Grundsätze

  • Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
    • vorbeugende Maßnahmen
    • Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen,
    • Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganismen
  • Abwehr von Gefahren insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt, die entstehen können durch
    • die Anwendung von PSM
    • das Lagern von PSM
    • den sonstigen Umgang mit PSM
    • andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes
  • Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der Schutz des Grundwassers berücksichtigt werden.

Gute fachliche Praxis
Grundsätze für die Durchführung

  • Maßnahmen zur Vorbeugung, um den Befall von vornherein gering zu halten,
  • Beobachtung der Pflanzen, Pflanzenbestände und Pflanzenerzeugnisse und die Einschätzung eines eventuellen Befalls, um rechtzeitig und sachgerecht entgegenzuwirken,
  • Entscheidung, ob ein Befall bekämpfungswürdig ist oder nicht, sowie darüber, ob die Abwehr eine nichtchemische oder eine chemische Maßnahme erfordert,
  • Durchführung der Maßnahme in sachgerechter Weise, einschließlich Transport, Lagerung und Entsorgung chemischer Pflanzenschutzmittel,
  • Dokumentation der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie
  • Erfolgskontrolle

Gute fachliche Praxis
Allgemeine Grundsätze für die Durchführung

  • Alle Pflanzenschutzmaßnahmen standort-, kultur- und situationsbezogen durchführen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das notwendige Maß beschränken.
  • Bewährte kulturtechnische und andere nicht-chemische Maßnahmen zur Schadensminderung vorrangig nutzen, sofern sie praktikabel sind.
  • Den Befall durch Schadorganismen durch geeignete Maßnahmen so reduzieren, dass kein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Dabei ist in der Regel keine vollständige Vernichtung der Schadorganismen anzustreben. In Einzelfällen kann aus anderen Gründen eine regionale oder punktuelle Eliminierung angezeigt sein.
  • Die vielfältigen Angebote der amtlichen und sonstigen Beratung sowie weitere Entscheidungshilfen nutzen. Durch Weiterbildung sichern, dass die durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen dem allgemeinen Stand des Wissens entsprechen.
  • Anbausysteme sollten standortgerecht und so ausgewählt und gestaltet werden, dass der Befall durch Schadorganismen nicht gefördert wird, auch um der Bildung von schädlichen Stoffen wie Mykotoxinen vorzubeugen.
  • Die Bodenbearbeitung sollte standortgerecht und situationsbezogen so gestaltet werden, dass der Befall durch Schadorganismen nicht gefördert wird, auch um der Bildung von schädlichen Stoffen wie Mykotoxinen vorzubeugen.
  • Es sind vorzugsweise solche Sorten und Herkünfte auszuwählen, die Toleranz- oder Resistenzeigenschaften gegenüber wichtigen standortspezifischen Schadorganismen aufweisen.
  • Durch Maßnahmen der Hygiene sind die Voraussetzungen für gesunde und leistungsfähige Pflanzen, Pflanzenbestände und Pflanzenerzeugnisse zu schaffen.
  • Die Nährstoffversorgung der Pflanzen ist ausgewogen und bedarfsgerecht zu gestalten. Im Rahmen einer bedarfsgerechten Düngung sollte die Nährstoffversorgung so ausgeführt werden, dass der Befall durch
    Schadorganismen nicht gefördert wird.

Gute Fachliche Praxis
Grundsätze zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

  • Es dürfen nur zugelassene Pflanzenschutzmittel in den festgesetzten oder genehmigten Anwendungsgebieten und unter Beachtung der Anwendungsbestimmungen und Auflagen angewendet werden.
  • Die Anwender müssen persönlich sachkundig sein. Die näheren Bestimmungen sind im Pflanzenschutzgesetz und in der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung festgelegt.
  • Die eingesetzten Pflanzenschutzgeräte müssen entsprechend den Vorgaben amtlich kontrolliert sein und eine gültige Kontrollplakette tragen. Die näheren Bestimmungen sind in der Pflanzenschutzmittelverordnung
    festgelegt.
  • Bei der Mittelauswahl ist das für die jeweilige Situation am besten geeignete Pflanzenschutzmittel zu bevorzugen.
  • Die Anwendungen und die Aufwandmengen sind den Gegebenheiten anzupassen.
  • Durch Teilflächen-, Rand- und Einzelpflanzenbehandlungen lassen sich in vielen Fällen großflächige Bekämpfungsmaßnahmen vermeiden.
  • Tankmischungen erfordern eine gründliche Abwägung ihrer Vor- und Nachteile.
  • Durch geeignete Resistenzmanagementstrategien, wie z. B. Wechsel von Wirkstoffen, Wirkstoffkombinationen, Reduzierung der Behandlungshäufigkeit, ist der Entwicklung von Resistenzen vorzubeugen.
  • Die betriebliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nachvollziehbar aufzuzeichnen.
  • Es sind nur geeignete und funktionssichere Pflanzenschutzgeräte einzusetzen.

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Grundsätze zum Einsatz von Sprühgeräten in Raumkulturen

  • Sprühgeräte in Raumkulturen sind entsprechend der Gebrauchsanleitung bzw. den amtlichen Empfehlungen für eine gezielte und verlustarme Applikation einzustellen, je nach
    • Kultur (z. B. Obst-, Wein- oder Hopfenanbau)
    • Entwicklungsstadium,
    • Anbausysteme
    • Zielfläche
  • Abtrift ist grundsätzlich zu vermeiden. Dies gilt besonders für Abtrift in gefährdete Objekte, Gewässer und besonders schützenswerte Biotope.
  • Maßnahmen zur Reduzierung der Abtrift besonders beachten:
    • Verwendung verlustmindernder Geräte
    • Begrenzung der Luft- bzw. Flüssigkeitsstrahlrichtung nach oben auf die Höhe der zu behandelnden Laubwand
    • Verwendung eines groben Tropfenspektrums
    • Applikation mit reduzierter Luftmenge bzw. ohne Luft
    • einseitige Behandlung im Randbereich bei gleichzeitiger Abschaltung bzw. Abdeckung des Gebläses auf der windabgewandten Seite
  • Grundsätzlich ist mit der für eine ausreichende Durchdringung der Kultur notwendigen geringsten Gebläseleistung zu arbeiten, wobei grundsätzlich jede Fahrgasse auszunutzen ist.
  • Der Wasser- und Pflanzenschutzmittelaufwand ist entsprechend dem Entwicklungsstadium einzustellen.
  • Die Fahrgeschwindigkeit soll nicht mehr als 6 km/h betragen.
  • Grenzen gefährdete Objekte an die Behandlungsfläche an, hat die Randbehandlung einseitig in die Behandlungsfläche hinein zu erfolgen.

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Grundsätze für Lagerung, Entsorgung und sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln

  • Das Lagern von Pflanzenschutzmitteln ist zeitlich und mengenmäßig auf das notwendige Minimum zu begrenzen und unterliegt einer besonderen Sorgfaltspflicht.
  • Restbrühen und Reinigungsflüssigkeiten sollen in geeigneter Verdünnung auf der Anwendungsfläche ausgebracht werden. Eine Einleitung in Hofabläufe oder in die Kanalisation verstößt gegen die gute fachliche Praxis.
  • Beim Transport von Pflanzenschutzmitteln sind Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen von Transportbehältern und Kontaminationen auszuschließen.
  • Bei der Herstellung der Behandlungsflüssigkeit sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz des Anwenders, Dritter und des Naturhaushaltes zu beachten.
  • Der Erfolg der Pflanzenschutzmaßnahmen ist durch geeignete Methoden zu überprüfen.