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Baustellengemeinkosten nicht unterschätzen - Kosten kennen und kalkulieren

Baustellengemeinkosten Titelseite

Zu den Baustellengemeinkosten (BGK) gehören alle Kosten die auf einer bestimmten Baustelle anfallen, aber keiner Position zugerechnet werden könnnen. BGK machen manchmal 5 bis 10 % und mehr der Herstellkosten aus. Deshalb müssen sie genau vorkalkuliert werden.

2014, 6 Seiten

Kostenbewusstsein steigern

Gerade bei der Erfassung der Baustellengemeinkosten (BGK) gilt der Grundsatz: „Lieber eine wirtschaftliche Ungenauigkeit, als eine unwirtschaftliche Genauigkeit“. D.h. BGK: Ja, aber nicht auf den Cent genau! Am schlimmsten wäre es, wenn man sie ganz vergessen würde. An der Fach- und Technikerschule in Veitshöchheim wird diese Diskussion seit Jahren geführt. Als BGK versteht man die Kosten, die auf einer bestimmten Baustelle anfallen, aber keiner Teilleistung direkt zugerechnet werden können. Oft werden sie mit den „betrieblichen Gemeinkosten“ (= Allgemeinen Geschäftskosten / = AGK) verwechselt. Die BGK werden vor allen bei größeren Baustellen in einer gesonderten Berechnung erfasst, wenn sie dort besonders stark zu Buche schlagen.

Baustellengemeinkosten sind „Herstellkosten“

Per definitionem sind BGK sogenannte Herstell-, bzw. variable Kosten. Es gilt, diesen formalen Widerspruch zu begreifen. Da die Kosten leistungsabhängig sind, sind sie auch „variabel“. Weil sie aber keiner Teilleistung direkt zugeordnet werden können, sind sie „gemein“! Manche Studierende haben mit dieser Nomenklatur ihre Probleme. Deshalb vergessen sie nicht selten diesen Kostenblock. Während vor ca. 20 Jahren mit der Aktualisierung der VOB auch in öffentlichen Ausschreibungen auf das konkrete Aufführen der Pos. „Baustelleneinrichtung“ verzichtet wurde, hat es einige Jahre gedauert, bis diese Formulierung selbst in VOB-gerechten LV-Texten fehlte. Die Baustelleneinrichtung wurde als „Nebenleistung“ definiert. Und Nebenleistungen sind Leistungen, die zu einer Teilleistung gehören, aber nicht offiziell erwähnt werden müssen. Sie sind durch die VOB/C, im jeweiligen Absatz 0.4, bzw. Absatz 4 festgeschrieben und somit auf alle Positionen umzulegen sei. Gemäß DIN 18299, Abs. 04.01 sind Nebenleistungen in der Leistungsbeschreibung nur zu erwähnen, wenn sie ausnahmsweise selbständig vergütet werden sollen. Eine ausdrückliche Erwähnung ist geboten, wenn die Kosten der Nebenleistung von erheblicher Bedeutung für die Preisbildung sind. In diesen Fällen sind besondere Positionen vorzusehen“. Da früher diese Position „Baustelleneinrichtung“ oft als Freigehege für Spekulationen angesehen wurde, verlagert sich nunmehr die Vorkalkulation dieser notwendigen Leistungen in den firmeninternen Bereich, der niemand etwas angeht.

Höhe der Baustellen­gemeinkosten

Die Ermittlung der BGK wird für die Vorkalkulation und Abwicklung immer wichtiger. Auf der einen Seite sind auf allen Baustellen Werkzeuge, Maschinen und Geräte vorzuhalten, weil sie rationelles Arbeiten einfach ermöglichen. Auf der anderen Seite steigt der Kostenblock, der keinen Teilleistung zugerechnet werden kann, enorm. Die Baustellen sollen einerseits in immer kürzerer Zeit und andererseits zu günstigen Preisen abgewickelt werden Da stehen z.B. Minibagger, Radlader, Verdichtungs- und Bodenbearbeitungsgeräte „herum“, die man einfach braucht und die bei Bedarf zum Einsatz kommen. Den Arbeiter auf der Baustelle interessiert es da wenig, ob es sich um ein Leistungs- oder ein Vorhaltegerät handelt. Auf einer anderen Baustelle werden wiederum ganz andere Geräte benötigt und müssen als separater Posten als Baustellengemeinkosten kalkuliert werden. Es ist also sinnvoller, diese Kosten speziell für größere Baustellen vor zu kalkulieren und über die Einzelkosten der Teilleistungen zu verrechnen, als sie den Allgemeinen Geschäftskosten zuzuschlagen.

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