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"Neue „Spielregeln“ für Bauvorhaben im GaLaBau"

Neue "Spielregeln" für Bauvorhaben im GaLaBau Titelseite

Bedeutung der BGB-Reform 2018 zum Bauvertragsrecht für die Praxis - Das bisher im BGB sehr allgemein gehaltene Werkvertragsrecht wurde endlich reformiert; zum 01.01.2018 trat ein spezielles Bauvertragsrecht in Kraft. Welche Bedeutung diese umfangreichen Ergänzungen im BGB für den Garten- und Landschaftsbau in der Praxis haben, erläutert der Autor im folgenden Beitrag.

2019, 9 Seiten

Bislang war das Werkvertragsrecht im BGB sehr allgemein gehalten, da es für höchst unterschiedliche Aufträge anzuwenden ist, vom Baumgutachten über den großen Villengarten bis hin zur Autobahnbegrünung. Der große Interpretationsspielraum machte die Vereinbarung von AGB wie der VOB/B notwendig. Zum 01.01.2018 trat nun ein spezielles Bauvertragsrecht in Kraft, mit zahlreichen neuen BGB-Bestimmungen, die sich mehr oder weniger an bisherige VOB-Regelungen anlehnen.
Die den Garten- und Landschaftsbau sowie Landschaftsarchitekten betreffenden neuen Bestimmungen werden im Beitrag dargestellt und bewertet. Aus Sicht des GaLaBaus ergeben sich einige Verbesserungen, etwa zu den Aus- und Einbaukosten bei Materialmängeln, zu nachträglichen Leistungsänderungen, zu Abschlagszahlungen und zur Abnahme. Einige Bestimmungen bergen jedoch Konfliktpotential und werden Gerichte zukünftig beschäftigen. Gerade im Privatkundengeschäft wird durch diese Neuregelungen der VOB-Vertrag an Bedeutung verlieren, wenngleich er gerade bei großen Aufträgen durch seine Regelungsdichte nach wie vor seine Berechtigung hat. Jedenfalls muss jeder Landschaftsbau-Unternehmer seine AGB und seine Verträge nun anpassen.

Neue Kategorien von Bauverträge

Das spezielle Bauvertragsrecht in Ergänzung zum „normalen“ Werkvertragsrecht wird nun im Wesentlichen in den neu eingefügten Paragrafen 650a – 650v geregelt. Es wurden vier neue Kategorien von Bauverträgen eingeführt (siehe Tabelle 1).
Der Verbraucherbauvertrag gilt nach § 650 i (1) für Verträge, „durch die ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird“. Somit betreffen diese Regelungen den Garten- und Landschaftsbau eigentlich nicht, höchstens wenn der GaLaBau als Subunternehmer für einen Generalunternehmer auftritt, der ein Gebäude samt Außenanlagen für einen Privatkunden in einem Vertrag anbietet. Deshalb geht der folgende Beitrag darauf nicht ein.
Dagegen werden Außenanlagen beim Bauvertrag erstmals explizit erwähnt: „Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon“ (§ 650a). Erstmals wird dabei auch der Abbruch explizit hinzugezählt, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH (Schilling 2017b).
Ein reiner Pflegeauftrag ist eindeutig ein „normaler“ Werkvertrag, kein Bauvertrag. Ein reiner vegetationstechnischer Auftrag ist dagegen eher ein Bauvertrag, womit hier §§ 650 a-h anwendbar wären, was allerdings die Rechtsprechung zu klären hat.
Beim Bauträgervertrag ist bislang nur die Definition vorhanden; eine inhaltlich differenziertere Ausgestaltung muss zukünftig erst noch auf den Weg gebracht werden (Leupertz 2017).

Bewertung aus Sicht der GaLaBau-Praxis

Für den Garten- und Landschaftsbau sind die detaillierten Neuregelungen grundsätzlich von Vorteil, können aber bestimmt nicht jeden Konflikt vermeiden. Der Landschaftsgärtner kann sich bei Nachträgen nun aussuchen, ob er nach der hinterlegten Urkalkulation oder den tatsächlichen Kosten anbieten will. Ob es dadurch wirklich gelingt, Baustellenabläufe zu beschleunigen, ist zweifelhaft (Leupertz 2017); ein überlasteter GaLaBau-Unternehmer könnte eine fehlende Einigung über Nachträge zum Anlass nehmen, die 30-Tage-Frist auszuschöpfen und erst einmal beim umstrittenen Teil der Anlage nicht weiterarbeiten. Das Instrument der einstweiligen Verfügung kann der AG auch erst einsetzen, wenn die 30 Tage abgelaufen sind.

Hinweise für die Praxis

Klar ist, dass nun zügig die VOB/B an die neuen gesetzlichen „Spielregeln“ angepasst werden muss, da das Gesetz der AGB immer vorgeht. So ist etwa zwingend die Wahlfreiheit des AN bezüglich der Nachtragskalkulation umzusetzen. Daraus wird allerdings erst einmal nichts; der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) ist der Auffassung, man müsse erst die Entwicklung der Rechtsprechung und die Diskussion in der Fachwelt zum neuen Bauvertragsrecht abwarten, bevor man an dem bewährten Instrument der VOB/B Hand anlege (Münter 2018), so das BMUB in seiner Pressemitteilung vom 24.01.2018. Rechtsunsicherheiten ausräumen sieht anders aus.
Die FLL hat ihren Musterbauvertrag bereits entsprechend nachjustiert (FLL 2018). Und schließlich muss jeder GaLaBau-Unternehmer seine eigenen AGB anpassen (lassen). Wegen der ausführlichen Bestimmungen im neuen Bauvertragsrecht können diese kürzer ausfallen als bisher. Allerdings bestehen nach wie vor Lücken, die mit den eigenen AGB geschlossen werden sollten, z. B. zum Thema Bedenken anmelden, zur Zahlungsfrist bei kleineren Aufträgen etc., siehe hierzu Degenbeck 2016.
Für den Bereich der öffentlichen Aufträge wird sich wenig ändern, hier wird die VOB/B weiterhin zu Grunde gelegt, zu gegebener Zeit mit den notwendigen Anpassungen. Im Privatkundengeschäft bestehen nun wesentlich mehr gesetzliche Regelungen, die besser als bisher für ein austariertes Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sorgen. Dennoch hat die VOB/B hier noch nicht ausgedient. Gerade bei größeren Bauvorhaben bieten die nach wie vor genaueren Vorgaben für die Bauabwicklung Vorteile.
Weitere Erläuerung enthält der Fachartikel.