Im Folgenden finden Sie einen kleinen Auszug der gesetzlichen Grundlagen für das Inverkehrbringen und die Voraussetzungen für die Anerkennung von Saatgut. Das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) bezieht sich auf verschiedenste Pflanzenarten, welche in unserem Saatgutlabor entsprechende Untersuchungen durchlaufen.
Wir untersuchen Saatgut im Rahmen der Saatgutanerkennung und der Saatgutverkehrskontrolle. Dabei wenden wir die strengen Regeln der International Seed Testing Association (ISTA) an. Das Saatgut stammt von Getreide, Mais, Leguminosen, Öl- und Faserpflanzen, Gräsern, sonstigen Futterpflanzen und Gemüse.
Aus Unterfranken stammt der Großteil der Saatgutproben, die bei uns untersucht werden. Die Saatgutvermehrung ist hier wegen des günstigen Klimas traditionell ein sehr wichtiger landwirtschaftlicher Produktionszweig.
Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ... es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist.
Saatgut wird anerkannt, wenn ... der Feldbestand der Vermehrungsfläche, auf der das Saatgut erwachsen ist, den festgesetzten Anforderungen entspricht ... und das Saatgut den festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit entspricht.
Aus den von amtlichen Probenehmern gezogenen Einsendungsmustern wird nur eine Teilmenge untersucht. Durch sorgfältige Probenteilung werden die repräsentativen Untersuchungsmuster gewonnen.
Das Gewicht der Untersuchungsprobe für die Reinheitsuntersuchung richtet sich nach der Samengröße, beträgt jedoch mindestens 2.500 Samen. Für die zahlenmäßige Bestimmung fremder Pflanzenarten ist ein Untersuchungsgewicht vorgeschrieben, das mindestens 25.000 Sameneinheiten entspricht. Die Mindestgewichte sind, wie für die Reinheitsuntersuchung auch, in den Internationalen Vorschriften für Saatgutuntersuchung festgelegt.
Fruchtart | Untersuchungsprobe für die Reinheitsuntersuchung | Untersuchungsprobe für die zahlenmäßige Bestimmung fremder Pflanzenarten |
Ackerbohnen | 500 g | 500 g |
Getreide | 120 g | 500 g |
Rüben | 50 g | 500 g |
Raps | 10 g | 100 g |
Wiesenschwingel | 5 g | 50 g |
Straußgras | 0,25 g | 2,5 g |
Gegenstand der Reinheitsuntersuchung ist die Feststellung der gewichtsprozentigen Zusammensetzung der zu prüfenden Probe.
Die Untersuchung dient u.a zur Feststellung des Vorhandenseins schädlicher oder unerwünschter Samen, die sich schwer bekämpfen oder bei der Saatgutaufbereitung nur schwer herausreinigen lassen. Hierzu gehören z.B.:
Feststellung der maximal möglichen Keimfähigkeit einer Saatgutpartie unter optimalen, kontrollierbaren Bedingungen. Je nach Fruchtart sind unterschiedliche Mindestkeimfähigkeiten gefordert, wie z.B. Gerste 92 %, Hafer 85 %, Futtererbsen 80 %, Rotschwingel 75 %, Goldhafer 70 %, Möhren 65 %.