Die amerikanische Faulbrut stellt kein einzelbetriebliches Problem dar, sondern betrifft immer ein Gebiet. Untersuchungen und gezielte Gegenmaßnahmen müssen deshalb zur Bekämpfung von behördlicher Stelle geleitet werden.
Die Maßnahmen hierzu sind deshalb gesetzlich geregelt.
Zuständig für den Vollzug sind die Veterinärbehörden an den Landratsämtern oder kreisfreien Städten. Hat der Imker einen Verdacht auf amerikanische Faulbrut, hat er dies der Veterinärbehörde unverzüglich zu melden. Alle weiteren Maßnahmen sind mit den Amtstierärzten abzustimmen.
Die Adressen und Telefonnummern finden Sie im bayerischen Behördenwegweiser:
Für ein effektives Vorgehen im Seuchenfall haben die Bundesbehörden Handlungsempfehlungen für Amtstierärzte, Untersuchungsstellen, Bienensachverständige und betroffene Imker erstellt.
Faulbrut-Leitlinie (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Untersuchungen zur Amerikanischen Faulbrut werden nach der Methodensammlung des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) vorgenommen.
Untersucht werden alle Völker am betroffenen Stand sowie Völker, die einen räumlichen (Sperrgebiet) oder betrieblichen (z.B. durch Zukauf) Zusammenhang haben. Die Untersuchung erfolgt durch den Amtstierarzt oder eine von ihm beauftragte Person (z.B. Bienensachverständiger).
Werden bei der Untersuchung am Bienenvolk Anzeichen einer Erkrankung mit amerikanischer Faulbrut gefunden, erfolgt eine Probenziehung für das Labor.
Hinweise zur Probenziehung finden Sie beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL):
Wird die Faulbrut festgestellt, werden weitere Untersuchungen erforderlich. Nach- und Sperrgebietsuntersuchungen erfolgen dann nach einem festgelegten Schema. Diese werden vom Amtstierarzt veranlasst.
Erste Nachkontrolle (frühestens zwei Monate nach Sanierung):
Zweite Nachkontrolle (spätestens 9 Monate nach Sanierung):
Wird sowohl am Bienenstand als auch im Labor die Amerikanische Faulbrut bestimmt, erfolgt eine amtliche Feststellung der Bienenseuche durch den Amtstierarzt.
Sperrgebiet sowie die Regelungen im Sperrgebiet werden im Amtsblatt veröffentlicht und der Ausbruch an die zentrale Tierseuchendatenbank gemeldet.
Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) mit seinem Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit bietet eine Online-Datenbank an. Hier können Sie auch überprüfen, ob Ihr Aufstellplatz von einem Faulbrutsperrgebiet betroffen ist.
Wird auch bei den Nachkontrollen kein Faulbrutfall mehr festgestellt, wird das Sperrgebiet wieder aufgehoben.
Die Behandlung der Bienen mit Anzeichen der Amerikanische Faulbrut erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Veterinärbehörde. Grundsätzlich stehen folgende drei Alternativen zur Verfügung:
Kriterien für die Methodenwahl durch die Amtstierärzte sind:
Alle Beutenteile, Waben, Arbeitsgeräte und sonstigen Materialien sind zu desinfizieren oder unschädlich zu entsorgen.
Zur Unterstützung werden für die Imkerkreisverbände Bienensachverständige ausgebildet und jährlich fortgebildet.
Teilweise stehen auf Bezirksebene auch Bienengesundheitsmobile zur Verfügung. Dies sind Pkw-Anhänger, die mit der Ausrüstung für Kunstschwarmbildung sowie zur Reinigung und Desinfektion ausgestattet sind.
Informationen zur Nutzung erhalten Sie über die Imkereiverbände.
Bei Völkerverlusten durch die Bekämpfung der Seuche erhalten Imker Entschädigungsleistungen. Informationen hierzu finden Sie bei der bayerischen Tierseuchenkasse: