Gesetzesänderung
Änderung der Preisangabenverordnung zum 28. Mai 2022

zu sehen sind drei Honiggläser, gefüllt mit einem sehr hellen HOonig, eins mit einem hellen flüssigen Honig und eins mit einem flüssigen dunklen Honig.

Die gute Nachricht zuerst:
die Vermarktung von Honig zum Beispiel an der Haustüre und auch in kleinen Hofläden (kleine Direktvermarkter, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt) sind zur Angabe von Grundpreisen wie bisher nicht verpflichtet!

Hintergrund:
Verkäufer von Produkten in Fertigverpackungen, darunter fallen auch Honiggläser, müssen bereits seit dem Jahr 2000 gemäß der Preisangabenverordnung einen Grundpreis für Waren ausweisen. Das bedeutet, dass neben dem Preis des Verkaufsgebindes (inkl. MwSt) auch der so genannte Grundpreis bezogen auf eine Grundmenge, zum Beispiel pro 100 Gramm, ausgewiesen werden musste. Ein Honigglas mit einer Füllmenge von 220 Gramm und einem Preis von 5€ (inkl. MwSt) musste mit der Grundpreisangabe von 2,27€ / 100 Gramm zusätzlich ausgewiesen werden.

Die Neuerung in der Verordnung sieht nun vor, dass alle Grundpreisangaben auf 1 kg gerechnet werden müssen. In dem Beispiel müsste das 220 Gramm Glas zusätzlich zum Endpreis von 5€ inkl. MwSt. mit dem Grundpreis von 22,72€ / kg ausgezeichnet werden. Kleine Direktvermarkter, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, sind aber weiterhin von der Angabe von Grundpreisen befreit.

Weiterhin gilt aber für kleine Direktvermarkter:
- Der Preis muss für den Käufer erkennbar sein.
- Eine Auspreisung am Regal oder Verkaufstisch ist ausreichend.
- Die Angabe des Preises muss inkl. der MwSt. erfolgen.

Siehe auch hierzu das Merkblatt Honigrecht pdf 819 KB