Einkommenssteuer
Einkunftsart
Gewinne aus der Imkerei zählen steuerlich zu den Einnahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. (§ 13 (1) Nr.2 Einkommensteuergesetz + § 62 Bewertungsgesetz).
Gewinnermittlung
Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt im Regelfall bis 70 Völker durch Pauschalen (§ 13a Einkommenssteuergesetz – Auszug: siehe unten).
Über 70 Völker wird der Gewinn einzelbetrieblich berechnet.
Beispiel
Liegen keine weiteren landwirtschaftlichen Einkünfte vor, beträgt der steuerliche Gewinn aus einer typischen Imkerei:
- bis 30 Völker: 0 € (pauschal)
- 31 bis 70 Völker 1000 € (pauschal)
- über 70 Völker: Einnahmen der Imkerei abzüglich der Kosten, Gewinn wird einzelbetrieblich berechnet
Einzelbetriebliche Steuerermittlung
Spezielle Auskünfte für die einzelbetriebliche Situation erteilen die Finanzbehörden und fachspezifische Beratungsstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Auszug § 13 a EstG
(1) Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn ...
5. die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden. ...
(6) ... Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn von 1000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. ...
Spalte 1: Nutzung | Spalte 2: Grenze | Spalte 3: Grenze |
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Imkerei | 70 Völker | 30 Völker |