Düngeverordnung / Düngebedarfsermittlung
Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung (DüV) im Obstbau

Die neue Düngeverordnung ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Deren wesentliche Inhalte werden nachfolgend dargestellt. Mögliche Änderungen können sich auch in Zukunft noch ergeben. In diesem Fall werden diese Hinweise aktualisiert. Einen Auszug der Düngeverordnung inklusive Tabellen und allgemeine Informationen finden Sie auf der Webseite der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) oder auf der Seite der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG).

Ab 1. Januar 2021 gelten gesonderte Regeln in den sogenannten roten (nitratbelasteten) und gelben (phosphatbelasteten) Gebieten. Hinweise hierzu finden Sie ebenfalls auf den Webseiten der LfL und der LWG (siehe oben). Ob Ihre Flächen in roten oder gelben Gebieten liegen können Sie auf iBALIS nachschauen.

Düngebedarfsermittlung - Wer ist betroffen?

Obstbaukulturen sind von der neuen Düngeverordnung in Bezug auf die Aufzeichnungspflicht (Düngebedarfsermittlung, Düngung, Jahreszusammenfassung) weitestgehend ausgenommen. Nur Erdbeeren und Tafeltrauben sind betroffen. Allerdings unterliegt der Anbau von Baumobst und Strauchbeeren grundsätzlich der DüV, sofern die Pflanzen in den gewachsenen Boden hinein wurzeln, weshalb allgemeine Vorgaben der DüV auch hier zu erfüllen sind.

Es darf allerdings nur entsprechend des Nährstoffbedarfs der Pflanzen gedüngt werden. Aufbringungszeitpunkte und -mengen sind so zu wählen, dass Einträge in Grund- und Oberflächengewässer vermieden werden und verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe dem Bedarf der Pflanzen entsprechen.

Aufzeichnungspflicht

Anders als in Ackerbaukulturen, Reben (Tafeltrauben), Gemüse, Erdbeeren und Hopfen muss bei Baumobst und Strauchbeeren keine schriftliche Düngebedarfsermittlung laut Düngeverordnung durchgeführt werden. Außerdem entfallen die folgenden Aufzeichnungspflichten

  • die Aufzeichnung der ermittelten Gehalte an Gesamtstickstoff und Phosphat in den verwendeten Düngemitteln
  • die Aufzeichnung der im Boden verfügbaren Nährstoffe (Bodenprobeergebnisse)
  • die Aufzeichnung der Düngung zwei Tage nach erfolgter Düngung
  • die Zusammenfassung zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs bis zum 31.03. des Folgejahres.

Somit besteht laut DüV für Obstkulturen (außer Erdbeeren und Tafeltrauben) auch keine Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen von sieben Jahren.

Jedoch sollte im Obstbau nach guter fachlicher Praxis und nach den IP-Richtlinien sowie QS-GAP-Standards eine bedarfsgerechte, an das Pflanzenwachstum und den Boden angepasste Düngung sowie deren Aufzeichnung erfolgen.

Tabelle 1: Nährstoffentzug (kg/dt Frischmasse) von Obstkulturen (verändert nach Basisdaten der LfL, 2013)

KulturErtrag dt/haNP2O5K2OMgO
Kernobst4000,110,030,190,01
Steinobst2000,250,060,40,02
Erdbeeren2000,170,050,280,03
Himbeeren1000,20,040,20,05
Johannis-, Heidelbeeren, Holunder1000,20,10,30,03
Haselnüsse401,90,70,60,2
Walnüsse201,90,70,60,2
Reben (Tafeltrauben)1000,250,10,040,08

Informationen zu Erdbeeren sowie Programme zur Düngebedarfsermittlung sind in der Infoschrift für Gemüsekulturen und Hinweise für Wein/Tafeltrauben erhältlich.

Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln

Für geschlossene oder bodenunabhängige Kulturverfahren gilt die DüV nicht. Bei Gewächshauskulturen im gewachsenen Boden gilt sie ebenfalls nicht, wenn durch eine gesteuerte Wasserzufuhr auf Basis von Bodenfeuchte- oder Einstrahlungsmessungen eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.

Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht

Ausgenommen von der Düngebedarfsermittlung und der Aufzeichnungspflicht sind

  • Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphat je Hektar und Jahr aufbringen (einschließlich organischer Düngung).
  • Neben Strauchbeeren- und Baumobstflächen, Flächen auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden; Baumschul-, Rebschulflächen; nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen.
  • Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bis 100 kg Stickstoffausscheidung je Hektar und ohne zusätzliche Stickstoffdüngung.
  • Betriebe mit Flächen (Punkte a und b zusammen), die
    • abzüglich von Flächen aus Punkt 2 und 3 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche bewirtschaften und gleichzeitig
    • höchstens bis zu 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren insgesamt anbauen
    • Betriebe, die weniger als 750 kg Stickstoffausscheidung haben und keinen Wirtschaftsdünger oder Biogasgärrest aufnehmen
    • Erleichterung gibt es, wenn keine der Flächen in roten oder gelben Gebieten liegen und nicht mehr als 20 % in Wasserschutzgebieten. Dann besteht eine Aufzeichnungspflicht erst ab 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren und 30 Hektar landwirtschaftlicher genutzter Fläche und sofern höchstens 110 kg Gesamtstickstoff je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft jährlich anfallen und keine Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände aufgenommen werden.

Sperrzeiten

In Erdbeeren und Beerenobstkulturen ist der Einsatz von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (1,5 % TM) vom 2. Dezember bis 31. Januar verboten. Für alle Kulturen gilt, dass Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost und phosphathaltige Düngemittel (größer als 0,5 % TM) nicht vom 1. Dezember bis 15. Januar ausgebracht werden dürfen. Die Ausbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.

In sogenannten roten (nitratbelasteten) Gebieten gelten verlängerte Sperrzeiten für Festmist von Huf- und Klauentiere oder Kompost von 1. November bis 31. Januar.

Abweichend davon ist für die Stickstoffdüngung von Baumobst im Herbst und Winter keine Sperrfrist ausgewiesen, aber es gilt der Grundsatz, dass ein Nährstoffbedarf der Pflanzen für eine Düngungsmaßnahme vorliegen muss.

Weitere wichtige Regelungen

Zu weiteren allgemeinen Regelungen der DüV z. B. über organische Wirtschaftsdünger (Ausbringung, Einarbeitung, Lagerung) sowie Abstandsregelungen zu Gewässern und Vorgaben für rote und gelbe Gebiete finden Sie Informationen bei den zuständigen Behörden der LfL.

Im Folgenden sind einige der für den Obstbau relevanten Vorgaben zusammengefasst. Informieren Sie sich aber auch immer aktuell auf den angegebenen Internetseiten der LfL und der LWG.

  • Spätestens alle sechs Jahre muss der Phosphatgehalt aller Schläge, die größer als 1 Hektar sind gemessen werden.
  • Mit organischen und organisch-mineralischen Düngern dürfen jährlich im Betriebsdurchschnitt maximal 170 kg Stickstoff je Hektar ausgebracht werden. Abweichend davon darf mit Kompost innerhalb von drei Jahren 510 kg Stickstoff je Hektar ausgebracht werden.
  • Organischen Dünger müssen auf unbestellten Flächen unverzüglich beziehungsweise spätestens nach vier Stunden eingearbeitet werden.
  • Flüssige organische Dünger dürfen auf bestellten Flächen nur streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.
  • Gewässerabstände
    • Hangneigung kleiner als 5 % - 4 Meter Abstand (1 Meter bei Exakttechnik)
    • Hangneigung 5 bis 10 % - 3 Meter keine Düngung, 20 Meter mit Auflagen
    • Hangneigung 10 bis 15 % - 5 Meter keine Düngung, 20 Meter mit Auflagen
    • Hangneigung kleiner als 15 % - 10 Meter keine Düngung, 30 Meter mit Auflagen

Auflagen sind die sofortige Einarbeitung, beziehungsweise hinreichende Bestandsentwicklung.
(Achten Sie auf weitere Gesetzesvorschriften, die auf Gewässerabstände eingehen z. B. Gewässerrandstreifen.)

Rote Gebiete

In roten Gebieten gelten folgende zusätzliche Auflagen in Bezug auf Stickstoff. (Aufzeichnungspflicht der Maßnahmen nur für Erdbeeren und Tafeltrauben)

  • Jährliche Untersuchung des im Boden befindlichen Stickstoffes auf Ackerschlägen beziehungsweise Bewirtschaftungseinheiten (nur für Erdbeeren und Tafeltrauben)
  • Jährlich eine Untersuchung des nährstoffmäßig (bezogen auf Kilogramm Stickstoff) bedeutendsten Wirtschaftsdüngers
  • Absenkung der Stickstoffdüngung auf minus 20 % unter Bedarf im Durchschnitt der roten Flächen eines Betriebes. Ausnahme: Betriebe mit bis zu 160 kg Stickstoffdüngung je Hektar im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche im roten Gebiet, davon höchstens 80 kg je Hektar mineralisch. (Erdbeeren, Tafeltrauben)
  • Schlagbezogene 170 kg Stickstoffobergrenze statt betriebsbezogener Berechnung. Auch hier Ausnahme: Betriebe mit bis zu 160 kg Stickstoffdüngung je Hektar im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche im roten Gebiet, davon höchstens 80 kg je Hektar mineralisch.
  • Sperrfrist für
    • Düngemittel mit wesentlichen Stickstoffgehalt vom 1. Oktober bis 31. Januar
    • Festmist von Huf- und Klauentiere oder Kompost vom 1. November bis 31. Januar
  • Düngung von Kulturen mit Aussaat beziehungsweise Pflanzung nach dem 1. Februar nur möglich, wenn im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Gilt nicht, wenn Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet wurden und nicht in Gebieten mit NS kleiner als 550 mm/m2 (eventuell relevant für Erdbeeren).
Gelbe Gebiete

In gelben Gebieten gelten folgende zusätzlichen Auflagen in Bezug auf Phosphat.

  • Bei der Ausbringung von phosphathaltigen Düngemitteln auf ebenen Feldstücken sind grundsätzlich 5 Meter Gewässerabstand zur Böschungsoberkante einzuhalten. Beim Einsatz von Exakttechnik reduziert sich der Abstand auf 1 Meter beziehungsweise 3 Meter (Hinweis: Beachten Sie den Gewässerrandtreifen!). Auf stark geneigten Feldstücken mit mehr als 10 % Hangneigung innerhalb der ersten 30 Meter zur Böschungsoberkante darf auf den ersten 10 Meter keine Düngung erfolgen, zwischen 10 und 30 Meter mit Auflagen.
  • Verpflichtender Zwischenfruchtanbau oder Stoppelbrache vor Sommerungen, wenn diese mit phosphathaltigen Düngemitteln gedüngt werden sollen (Vergleich Zwischenfruchtanbau rote Gebiete eventuell relevant für Erdbeeren).

Hinweis für QS-GAP zertifizierte Betriebe

Die aktuellen Zertifizierungsvoraussetzungen für QS-GAP richten sich weitestgehend an der neuen Düngeverordnung aus. In einigen Fällen sind darüber hinaus weitere Anforderungen notwendig.

Diese sind nachzulesen unter folgendem Link.

Für QS-GAP notwendig sind z. B. die vollständige Aufzeichnung aller durchgeführten Düngemaßnahmen inklusive Bodenverbesserungsmitteln. Zu dokumentieren sind das Ausbringungsdatum, Feld oder Schlag, Handelsname, Düngertyp, Ausbringungsmenge, -methode und Name des Anwenders.

Für eine Stickstoffdüngung bei Kernobst über 60 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, bei Steinobst über 80 kg Stickstoff je Hektar und Jahr und bei Beerenobst (Strauchbeeren und Erdbeeren) über 80 kg Stickstoff je Hektar und Jahr muss laut QS-GAP Richtlinien eine Stickstoffanalyse erfolgen. Die Düngeangaben sind dann vom Betriebsleiter zu begründen.

Wird unbehandelter tierischer Wirtschaftsdünger ausgebracht, gilt Folgendes

  • Ausbringung von Baumkulturen und Strauchbeerenobst ausschließlich nach der Ernte und Einarbeitung vor dem Knospenaufbruch.
  • Auf die Einarbeitung kann verzichtet werden, wenn im späteren Vegetationsverlauf durch genügend Abstand zu den Früchten eine Kontamination (z. B. Spritzwasser bei Starkregen) ausgeschlossen werden kann.

Bei allen anderen Kulturen gelten die Ausbringung und Einarbeitung mindestens 60 Tage vor der Ernte.


Noch Fragen

Wenden Sie sich bitte bei Unklarheiten und speziellen Fragen an das für Sie zuständige Gartenbauzentrum am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.