Infoschrift DüV Gemüsebau, Stand: 01.03.2021
Neue Düngeverordnung 2020 – Was ist wichtig und was ändert sich im Gemüsebau?
Die Düngeverordnung mit dem Ausfertigungsdatum 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305) ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2020 (BGBl. S. 846) geändert worden. Zum 01.01.2021 trat die neue Gebietsausweisung für rote (nitratbelastete) und gelbe (phosphatbelastete) Gebiete mit zusätzlichen Vorgaben in Kraft.
Im Nachfolgenden sind die wichtigsten Inhalte und Änderungen der Düngeverordnung für den Gemüsebau zusammengefasst.
Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Am Ende der Seite stehen Ihnen die Informationen auch als PDF-Download zur Verfügung.
Allgemeines
- Nährstoffvergleich fällt weg
- Düngebedarfsermittlung (DBE) bleibt
- Aufzeichnungspflicht der tatsächlichen Düngung spätestens zwei Tage nach Düngung
Programme für die Düngebedarfsermittlung (DBE), die im Gemüsebau in Bayern genutzt werden dürfen:
Düngebedarfsermittlung, LfL Bayern (nur für Feldgemüse praktikabel)
Düngebedarfsermittlung Gemüse und Erdbeeren, DLR Rheinland-Pfalz
N-expert, Leibniz-Institut für Gemüse- und Zierpflanzenbau (IGZ) e.V., Großbeeren
Weitere Vorgaben
- Überschreitung des Düngebedarfs um max. 10 % erlaubt bei nachträglich eintretenden Umständen (Bestandsentwicklung, Witterungsereignisse) - nicht in roten Gebieten!
- Stickstoffbedarfswerte für die Düngebedarfsermittlung dürfen angepasst werden, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von den Vorgaben in der Düngeverordnung abweicht (Nachweis nötig!)
- Organisch und organisch-mineralische Düngemittel: Aufgebrachte Menge an Gesamt-stickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes darf 170 kg N/ha und Jahr nicht überschreiten
- Kompost, innerhalb von 3 Jahren nicht mehr als 510 kg Gesamtstickstoff je Hektar
- Flächen, auf denen Düngung verboten ist, müssen abgezogen werden
- Flächen, auf denen Düngung eingeschränkt ist: dürfen bei Berechnung berücksichtigt werden
- Kein Ausbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden
Sperrfristen für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an N (größer als 1,5 % TM)
- Ackerland: ab Abschluss der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31.01.
- Festmist von Huf- oder Klauentieren, Komposte, Dünger mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (größer als 0,5 % TM): 01.12. bis 15.01.
- Ausnahmen Ackerland (nur bis Höhe des Stickstoffbedarfs)
- Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen: 02.12. bis 31.01. (gilt für stehendes Gemüse, bzw. Heil- und Gewürzpflanzen, die noch geerntet werden und für menschlichen Verzehr als Frischware verwendet werden)
- Zwischenfrucht, Winterraps, Wintergerste nach Getreide, Feldfutter: Aussaat bis 15.09.: dürfen bis 01.10. noch gedüngt werden, aber nicht mehr als 30 kg Ammoniumstickstoff bzw. 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar
- Genauere Informationen finden Sie in der Infoschrift
Aufzeichnungspflichten
Aufzeichnungspflicht vor dem Ausbringen
- Düngebedarfsermittlung, Berechnungen, die dazu führen, evtl. Gründe für erhöhten Düngebedarf
- Ermittelte Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbaren Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Phosphat in verwendeten Düngemitteln
- Im Boden verfügbare Nährstoffe (Ergebnisse der Bodenproben (Nmin; und P; bzw. Referenz))
Aufzeichnungspflicht nach dem Ausbringen
- 2 Tage nach jeder Düngungsmaßnahme sind folgende Angaben zur Düngung aufzuzeichnen:
- Eindeutige Bezeichnung, Größe des Schlages
- Art und Menge des aufgebrachten Stoffes
- Aufgebrachte Menge and Gesamtstickstoff und -phosphat, organisch und organisch-mineralische Düngemittel: Gesamtstickstoff und Menge an verfügbarem Stickstoff
Aufzeichnungspflicht nach dem Düngejahr
- Bis 31.03. des Folgejahres: Zusammenfassung zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs
Aufzeichnungspflichten gelten nicht für
- Zierpflanzen, Weihnachtsbaumkulturen, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen
- Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Mengen an N und P mit Düngemitteln aufbringen
- Betriebe, die höchstens auf 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen und gleichzeitig weniger als 15 ha landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften
- Betriebe, die weniger als 750 kg N-Ausscheidung haben und keinen Wirtschaftsdünger oder Biogasgärrest aufnehmen
- Erleichterung gibt es, wenn keine der Flächen in roten oder gelben Gebieten liegen und nicht mehr als 20 % in Wasserschutzgebieten: dann besteht eine Aufzeichnungspflicht erst ab 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren und 30 ha LF und sofern höchstens 110 kg Gesamtstickstoff je Hektar landwirtschaftliche Fläche aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft jährlich anfallen und keine Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände aufgenommen werden
- Aufzeichnungen müssen 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufbewahrt werden
Vereinfachte Entscheidungshilfe zur Aufzeichnungspflicht: Wer ist betroffen?
Rote Gebiete (N-haltige Düngemittel)
- Ermittelter Stickstoffdüngebedarf bis zum 31.03. des laufenden Düngejahres zusammenfassen (was man bis dahin hat)
- Zusammenfassen zu jährlicher betrieblicher Gesamtsumme: Gesamtsumme minus 20 % (bezogen auf rote Flächen), Gesamtsumme darf nicht überschritten werden (keine Ausnahmen (Witterung etc.))
- Organisch und organisch-mineralischer Dünger: Ausgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag: max. 170 kg N/ha und Düngejahr
- Ausnahme (minus 20 %; 170 kg N/ha und Jahr): Betriebe, die nicht mehr als insgesamt 160 kg Gesamtstickstoff und Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr mineralischen Düngemittel aufbringen
- Düngung von Kulturen mit Aussaat oder Pflanzung nach dem 01.02. nur möglich, wenn im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15.01. umgebrochen wurde. Gilt nicht, wenn Kulturen nach dem 01.10. geerntet wurden und nicht in Gebieten mit Niederschlag kleiner 550 mm/m²
Geänderte Sperrfristen (restliche Fristen bleiben bestehen)
- Düngemittel mit wesentlichen N-Gehalt dürfen nicht aufgebracht werden zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung
- Ausnahme Zwischenfrüchte ohne Futternutzung: Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost darf aufgebracht werden, wenn max. 120 kg Gesamt-N/ha aufgebracht wird
- Genauere Informationen finden Sie in der Infoschrift
Zusätzliche Maßnahmen für rote Gebiete in Bayern (AVDüV)
- Jährliche Untersuchung des nährstoffmäßig bedeutendsten Wirtschaftsdüngers vor dem Ausbringen auf N und P, Ergebnis in Düngebedarfsermittlung verwenden
- Jährliche Untersuchung des im Boden verfügbaren Stickstoffs auf allen Ackerschlägen (Ausnahme: mehrschnittiger Feldfutterbau): mind. eine Nmin/EUF Probe je Kultur
- Befreiung (z.B. KULAP) von zusätzlichen Maßnahmen entfällt (neu!)
Zusätzliche Maßnahmen für gelbe Gebiete (phosphathaltige Düngemittel)
- Erweiterte Gewässerabstände:
- Bei ebenen Feldstücken gilt 5 Meter Gewässerabstand zur Böschungsoberkante, bei Einsatz von Exakttechnik kann der Abstand auf 1 Meter reduziert werden, bzw. auf 3 Meter bei einer Hangneigung zwischen 5 % und 10 %
- Wenn mindestens 10 % Hangneigung innerhalb der ersten 20 Meter zur Böschungsoberkante vorliegen darf auf den ersten 10 Metern keine Düngung erfolgen, im Abstand von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante gelten die zusätzlichen Vorgaben für Ackerflächen
- Verpflichtender Zwischenfruchtanbau oder Stoppelbrache vor Sommerungen
Wenden Sie sich bitte bei Unklarheiten und speziellen Fragen an Ihren Erzeugerring oder an das zu-ständige Gartenbauzentrum am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
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