Infoschrift DüV Gemüsebau, Stand: 29.10.2025
Neue Düngeverordnung 2020 – Was ist wichtig und was ändert sich im Gemüsebau?

Die Düngeverordnung mit dem Ausfertigungsdatum 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305) ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2020 (BGBl. S. 846) geändert worden.
Im Nachfolgenden sind die wichtigsten Inhalte und Änderungen der Düngeverordnung für den Gemüsebau zusammengefasst.
Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Am Ende der Seite stehen Ihnen die Informationen auch als PDF-Download zur Verfügung.

Aktuelles

Die AvDüV ist unwirksam, rote und gelbe Gebiete sind ab sofort aufgehoben. Aber die Düngeverordnung bleibt bestehen! Für alle Flächen gelten jetzt die üblichen Regeln der Düngeverordnung.

Alle Betriebe sind dennoch angehalten, zusätzlich zu den rechtlichen Mindestvorgaben weiterhin die erforderlichen Maßnahmen zum bestmöglichen Schutz des örtlichen Grund- und Oberflächenwassers umzusetzen! Die Ziele der Nitratrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie müssen auch unabhängig von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erreicht werden
Weitere Infos und eine Zusammenfassung der Änderungen sind auf der Seite der LfL zu finden:

Ausführungsverordnung DüV

Programme für die Düngebedarfsermittlung (DBE), die im Gemüsebau in Bayern genutzt werden können:

Düngebedarfsermittlung, LfL Bayern (nur für Feldgemüse praktikabel)

Düngebedarfsermittlung Gemüse und Erdbeeren, DLR Rheinland-Pfalz

N-expert, Leibniz-Institut für Gemüse- und Zierpflanzenbau (IGZ) e.V., Großbeeren

Weitere Vorgaben

  • Organisch und organisch-mineralische Düngemittel: Aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes darf 170 kg N/ha und Jahr nicht überschreiten
  • Kompost, innerhalb von 3 Jahren nicht mehr als 510 kg Gesamtstickstoff je Hektar
  • Flächen, auf denen Düngung verboten ist, müssen abgezogen werden
  • Flächen, auf denen Düngung eingeschränkt ist: dürfen bei Berechnung berücksichtigt werden
  • Kein Ausbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden

Sperrfristen für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an N (größer als 1,5 % TM)

  • Ackerland: ab Abschluss der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31.01.
  • Festmist von Huf- oder Klauentieren, Komposte, Dünger mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (größer als 0,5 % TM): 01.12. bis 15.01.
  • Ausnahmen Ackerland (nur bis Höhe des Stickstoffbedarfs)
  • Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen: 02.12. bis 31.01. (gilt für stehendes Gemüse, bzw. Heil- und Gewürzpflanzen, die noch geerntet werden und für menschlichen Verzehr als Frischware verwendet werden)
  • Zwischenfrucht, Winterraps, Wintergerste nach Getreide, Feldfutter: Aussaat bis 15.09.: dürfen bis 01.10. noch gedüngt werden, aber nicht mehr als 30 kg Ammoniumstickstoff bzw. 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar
  • Genauere Informationen finden Sie in der Infoschrift

Aufzeichnungspflichten

Aufzeichnungspflicht vor dem Ausbringen

  • Düngebedarfsermittlung, Berechnungen, die dazu führen, evtl. Gründe für erhöhten Düngebedarf
  • Ermittelte Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbaren Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Phosphat in verwendeten Düngemitteln
  • Im Boden verfügbare Nährstoffe (Ergebnisse der Bodenproben (Nmin; und P; bzw. Referenz))

Aufzeichnungspflicht nach dem Ausbringen

  • Düngebedarfsermittlung, Berechnungen, die dazu führen, evtl. Gründe für erhöhten Düngebedarf, 14 Tage nach Düngung Informationen zur Düngung aufzeichnen
  • Ermittelte Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbaren Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Phosphat in verwendeten Düngemitteln
  • Im Boden verfügbare Nährstoffe (Ergebnisse der Bodenproben (Nmin; und P; bzw. Referenz))

Aufzeichnungspflicht nach dem Düngejahr

  • Bis 31.03. des Folgejahres: Zusammenfassung zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs

Aufzeichnungspflichten gelten nicht für

  • Zierpflanzen, Weihnachtsbaumkulturen, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen
  • Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Mengen an N und P mit Düngemitteln aufbringen
  • Betriebe, die höchstens auf 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen und gleichzeitig weniger als 15 ha landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften
  • Betriebe, die weniger als 750 kg N-Ausscheidung haben und keinen Wirtschaftsdünger oder Biogasgärrest aufnehmen
  • Aufzeichnungen müssen 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufbewahrt werden

Vereinfachte Entscheidungshilfe zur Aufzeichnungspflicht: Wer ist betroffen?

    Noch Fragen

    Wenden Sie sich bitte bei Unklarheiten und speziellen Fragen an Ihren Erzeugerring oder an das zuständige Gartenbauzentrum am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
    Weitere Infos und eine Zusammenfassung der Änderungen gibt es auf der Seite der LfL:

    Ausführungsverordnung DüV