Rebschutz
Sachkundenachweis für den Pflanzenschutz im Weinbau

Ausweis für den Sachkundenachweis Pflanzenschutz (Muster)

Die Sachkunde im Pflanzenschutz ist mit der Neufassung des Pflanzenschutz-Gesetzes (02/2012) befristet worden. Um als sachkundig zu gelten, muss jeder Anwender von Pflanzenschutzmitteln einen Sachkundeausweis bei sich tragen und außerdem alle drei Jahren eine Fortbildung von mindestens vier Stunden Dauer besuchen. Der Sachkundenachweis und die regelmäßigen Fortbildungen dienen der Durchsetzung des Nationalen Aktionsplan Pflanzenschutz (NAP).

Zuständigkeiten

Nachweis der Sachkunde
Kurse für die Erlangung der Sachkunde werden von den jeweiligen Landwirtschaftsämtern angeboten, beispielsweise

Fortbildungen zur Sachkunde
Anerkannte Fortbildungsveranstaltungen im Weinbau bietet der Fränkische Weinbauverband in Zusammenarbeit mit dem Weinbauring Franken e. V. an. Diese werden auf der Seite des Weinbauring Franken e. V. angekündigt.

Häufige Fragen von Winzern

“Ich bin sachkundiger Winzer und habe in meinem Betrieb nichtsachkundige Mitarbeiter beschäftigt. Dürfen diese nach entsprechender Einweisung und Arbeitsunterweisung durch mich Pflanzenschutzmittel im Betrieb ausbringen?“

Nein, dies ist nicht möglich, da die Sachkunde personengebunden und nicht betriebsgebunden ist. Das heißt, wenn die beschäftigten Mitarbeiter Pflanzenschutzmittel ausbringen sollen, müssen sie einen deutschen Sachkundenachweis haben oder diesen erst erwerben.

“Dürfen im Winzerbetrieb beschäftigte ausländische Hilfskräfte Pflanzenschutzmittel ausbringen?“

Dies ist nur möglich, wenn sie über einen in Deutschland ausgestellten Sachkundenachweis verfügen. Damit dieser dauerhaft seine Gültigkeit behält, sind außerdem entsprechende Fortbildungsmaßnahmen in Deutschland erforderlich. Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten können bei Erbringung entsprechender Unterlagen, Nachweise und Deutschkenntnisse einen deutschen Sachkundenachweis beantragen.

“Im landwirtschaftlichen Betrieb werden die Pflanzenschutzmaßnahmen von einem sachkundigen Angestellten durchgeführt. Wer haftet ggf. für Schäden, Bußgeld und Prämienkürzungen?“

Nach derzeitigem Stand bleiben das Bußgeld und die Haftung für Schäden beim Angestellten, während Prämienkürzungen auf den Betrieb zukommen, da er Handlungsweisung erteilt hat.

“Muss im Falle des überbetrieblichen Pflanzenschutzeinsatzes der Betrieb (Lohnunternehmen) oder der Sachkundige diese Tätigkeit bei der LfL anzeigen?“

Die Meldung ist von der im Unternehmen mit dem Pflanzenschutz beauftragten Person vorzunehmen, weil die Dienstleistung für Dritte erfolgt.

“Muss ein angestellter Mitarbeiter eines landwirtschaftlichen Betriebs, seine Tätigkeit bei der LfL anmelden, wenn er im Beschäftigungsbetrieb Pflanzenschutzmittel ausbringt?“

Hier liegt kein Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln für Andere vor, weil der Mitarbeiter betriebsangehörig ist. Eine Anzeige der Tätigkeit wäre aber nötig, wenn ein Mitarbeiter neben seiner Angestelltentätigkeit einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt und Pflanzenschutzmittel mit seiner eigenen Betriebstechnik bei seinem Arbeitgeber ausbringt und diese in Rechnung stellt.

"Kann ich als nachbarschaftliche Hilfestellung Pflanzenschutzmittel an meinen Nachbarn weitergeben?"

Wir raten, sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt, bei Beantragung des Sachkundeausweises sowohl die Sachkunde für Anwender als auch die für Abgeber anzukreuzen. Hiermit ist auch eine direkte Abgabe eines Pflanzenschutzmittels beispielsweise als nachbarschaftliche Hilfestellung an einen landwirtschaftlichen Betrieb, abgedeckt. Höhere Kosten oder sonstige Nachteile entstehen dadurch nicht.
Ausdrücklich weisen wir auf Folgendes hin, da missverständliche Aussagen im Umlauf sind: Wird Pflanzenschutz im Lohn oder als Nachbarschaftshilfe durchgeführt, ist keine Sachkunde als Abgeber notwendig. Hier gehört das Pflanzenschutzmittel zur angebotenen Dienstleistung. Bei regelmäßiger Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen für Andere ist allerdings eine Meldung an die LfL notwendig (wie bisher auch schon).

Wer benötigt den Sachkundenachweis im Pflanzenschutz?

Auf den Sachkundenachweis angewiesen sind alle Personen, die im Weinbau

  • Pflanzenschutzmittel im Rahmen ihres Berufes anwenden
  • andere anleiten oder beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel anwenden, aber nicht selbst sachkundig sind, wie Auszubildende oder Hilfskräfte
  • Pflanzenschutzberatungen durchführen
  • Pflanzenschutzmittel verkaufen

Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz, für die kein Sachkundenachweis notwendig ist:
In der folgenden Broschüre sind Tätigkeiten spezifiziert, die auch ohne Sachkundenachweis durchgeführt werden dürfen. Es ist allerdings zu beachten, dass dies nur unter der „Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis“ gestattet ist. Die Pflichten dieser Aufsichtsperson beinhalten auch die sachgerechte Unterweisung und Kontrolle der bestimmungsgemäßen Anwendung des Pflanzenschutzmittels und der Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt. Für entstandene Schäden kann ggf. die sachkundige Person haftbar gemacht werden.

Wer kann den Sachkundenachweis beantragen?

Jeder, der einen Sachkundenachweis beantragen möchte, muss seine Sachkunde im Pflanzenschutz nachweisen. Der Nachweis der Sachkunde im Pflanzenschutz ist im Weinbau möglich durch:
  • die Berufsausbildung als Winzer
  • die Bescheinigung einer Hochschule im Rahmen eines entsprechenden Studiums (z. B. Agrarwirtschaft oder Weinbau)
  • die Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung. Seminare und Prüfungen für den Bereich Weinbau bietet das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Kitzingen in seinem Bildungsprogramm Landwirt (BiLa) an:
  • "Pflanzenschutz Sachkundeprüfung" im Rahmen von BiLa Externer Link

Der Ausweis zur Sachkunde im Pflanzenschutz

Da weder die Anwendung, noch der Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln oder die Beratung in Pflanzenschutzfragen ohne Sachkunde erlaubt ist, muss vor der Durchführung dieser Tätigkeiten eine Sachkunde nachgewiesen werden. Der Nachweis in Form des Ausweises dient außerdem zur Vorlage beim Erwerb von Pflanzenschutzmitteln.

Der Ausweis ist in der Gültigkeit nicht befristet. Gültig bleibt der Ausweis jedoch nur, wenn auch die erforderlichen Fortbildungen nachgewiesen werden können. Auf dem Chip der Kunststoffkarte im Scheckkartenformat wird nur die Registriernummer gespeichert, aber keinerlei Informationen zu besuchten Fortbildungen und keine persönlichen Angaben.

Seit dem 27. November 2015 gelten außer dem neuen Sachkundenachweis keine anderen Befähigungsnachweise mehr!
Sachkundenachweis-Vorderseite des Ausweises
Angaben auf der Vorderseite des Sachkundeausweises
Vor- und Nachname
Geburtsdatum
Geburtsort
Art der Sachkunde (Anwendung/Beratung/Verkauf)
Registriernummer
Sachkundenachweis-Rückseite des Ausweises
Angaben auf der Rückseite des Sachkundeausweises
zuständige Behörde
Ort der Ausstellung
Datum der Ausstellung
Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes
Unterschrift

Antragstellung

Der neue Sachkundenachweis muss vom jeweiligen Sachkundigen beantragt werden (Näheres dazu unter: Wer kann den Sachkundnachweis beantragen?). Dies sollte umgehend nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung bzw. nach bestandener Sachkundeprüfung erfolgen.
Zeugnisse und Abschlüsse, die als Nachweis bei der Antragstellung akzeptiert werden (Quelle: LfL)

Während die in der alten Sachkundeverordnung in Anlage 1 Abschnitt A genannten Berufsabschlüsse, wie Landwirt, Gärtner, Winzer, Forstwirt, usw. noch für die Beantragung beider Sachkundeberechtigungen ausreichen, kann künftig mit dem Berufsabschluss Landwirt oder Gärtner nach der neuen Sachkundeverordnung (Ausbildungsbeginn nach dem 14. Februar 2012) nur noch die Anwender-Sachkunde beantragt werden.

Welche Sachkundeverordnung beim Ausstellen des Sachkundenachweises heranzuziehen ist, ist in § 74 Absatz 6 Pflanzenschutzgesetz geregelt.

Im Folgenden sind einige wichtige Falltypen dargestellt:

  • Personen, die eine Sachkundeprüfung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß der neuen Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (in Kraft getreten am 06. Juli 2013) erfolgreich abgelegt haben, können mit dem Zeugnis nur noch die Anwendersachkunde beantragen. Die neue Sachkundeverordnung schreibt nämlich für die Abgebersachkundeprüfung einen speziellen Prüfungsteil vor, der jedoch nicht Bestandteil der neuen Anwendersachkundeprüfung ist.
  • Personen, die ein Hochschulstudium der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaften nach dem 14. Februar 2012 begonnen haben, können den Sachkundenachweis nur beantragen, wenn sie zusätzlich zum Zeugnis eine Bescheinigung der Hochschule vorlegen, die bestätigt, dass die in der Sachkundeverordnung festgelegten Inhalte Bestandteil des Studiums und der Prüfung waren.
Für die Bearbeitung der Anträge sind in Bayern die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig. Ihr Online-Antrag wird automatisch an das zuständige Amt weitergeleitet. Die Ausgabe des Sachkundenachweises ist gebührenpflichtig.

Antrag Pflanzenschutz–Sachkundenachweis - Online Externer Link

Fortbildung im Dreijahres-Rhythmus

Um weiterhin als sachkundig zu gelten, muss der Inhaber eines Sachkundeausweises innerhalb von drei Jahren eine anerkannte Fortbildungsveranstaltung besuchen. Der erste Dreijahres-Zeitraum hat für alle Anfang 2012 bereits Sachkundigen erstmals am 1. Januar 2013 begonnen und endete am 31. Dezember 2015. Der Zeitraum für die nächste Fortbildung geht dann von 2016 bis 2018. Alle die erst zu einem späteren Zeitpunkt sachkundig geworden sind oder werden, haben einen eigenen Dreijahres-Zeitraum, der mit dem Ausstellungsdatum des Sachkundenachweises beginnt. Bei Fachrechtskontrollen müssen auch die Bescheinigungen dieser Fortbildungen vorgelegt werden. Aufbewahrungspflicht!

Fortbildungen zum Sachkundenachweis zum Beispiel beim Weinbauring Franken e.V. (werden meist nur in den Wintermonaten angeboten) Externer Link