Regelung nach Düngeverordnung
Tresterverwertung
Organische Reste, die nach der Ernte auf dem Betrieb bei der Verarbeitung entstehen und wieder auf die betriebseigene Fläche zurückgeführt werden, sind Wirtschaftsdünger.
Der Wirtschaftsdünger Trester hat sogenannte „wesentliche Nährstoffgehalte“ an Stickstoff und Phosphat. Aus diesem Grund ist die Düngung mit Trester durch die DüV geregelt. Reststoffe, die bei der Aufbereitung im Weingut anfallen und auf Flächen ausgebracht werden, sind im Sinne der Düngeverordnung als organische Düngemittel zu bewerten und in der Düngeberechnung des auf der Ausbringung folgenden Jahres einzubeziehen.
Um die Aufbringung von frischem Trester zu einem Zeitpunkt an dem die Rebe keinen Düngebedarf mehr hat zu gewährleisten, muss dies auf den begrünten Gassen (z.B. Grasdauerbegrünung, eingesäte Herbst-Winterbegrünungen) erfolgen.
Die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers Trester ist in einem einjährigen oder dreijährigen Zyklus möglich. Zusätzlich wurde auf Bundesebene eine Regelung vereinbart, die eine Ausbringung der Trester auch im Sinne eines Ernterückstands ermöglicht. Da bei diesen drei Möglichkeiten unterschiedliche Anforderungen an die Ausbringung und die DüV-Dokumentation zu beachten sind, werden diese nachfolgend näher erläutert.
Möglichkeiten der Tresterausbringung gemäß DüV
Ausbringung als: | Ernterückstand | Einjahresgabe | Dreijahresgabe |
---|---|---|---|
Ausbringung unterliegt DüV: | NEIN | JA | JA |
Auflagen an die Ausbringung: | * Ausbringung soll innerhalb von fünf Tagen erfolgen * Trester werden wieder auf die gesamte Ursprungsfläche verteilt | maximal 50 kg N/ha und Jahr als Einjahresgabe ausbringbar = 6,8 t/ha = etwa 7 t/ha Trester | * mehr als 50 kg N/ha und Jahr mit der Dreijahresgabe ausbringbar * Ausbringmenge wird nach der N-Düngebedarfsermittlung errechnet. |
(Bei Normalertrag fallen 2 bis 3 t/ha an!) | (Rechenweg: 50 kg N/ha : 7,4 kg N/t) | (Rechenweg Beispiel: N-Düngebedarf ist 40 kg N/ha * 3 (= 3 Jahre) = 120 kg N/ha : 7,4 kg N/t = 16 t/ha Trester Dreijahresgabe) |
1. Tresterausbringung als Ernterückstand
Ernterückstände umfassen per Definition die Pflanzenteile, die nach der Ernte direkt auf der Fläche verbleiben. Die in ihnen enthaltenen Nährstoffmengen sind nicht als Düngung zu bewerten und unterliegen demnach auch nicht den Bestimmungen der DüV. Eine Rückführung von Trestern im Sinne eines Ernterückstands ist eine wohlwollende Auslegung des Begriffs, denn die Trester wurden ja aus der Fläche entnommen, was dem Begriff Ernterückstand zuwiderläuft. Das zuständige Bundesministerium hat eine Rückführung von Trester und ähnlichen Produkten (z.B. Gemüseputzreste, Trester der Hopfenverarbeitung) wohlwollend im Sinne eines Ernterückstands akzeptiert, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sein:
- Die Rückführung muss zeitnah erfolgen.
- Es kann nur die Trestermenge auf eine Fläche zurückgeführt werden, die auch in der Fläche entstanden ist.
Bei Normalerträgen ist von einer gebildeten Trestermenge von 2 bis 3 t/ha (ca. 4 bis 6 m³) auszugehen, die dann auch zurückgeführt werden darf. Als zeitnahe Rückführung gilt ein Zeitraum von 5 Tagen nach dem Abpressen. Während dieses Zeitraums ist im Bedarfsfall auch eine Zwischenlagerung auf einem begrünten Boden in räumlicher Nähe zur Ausbringfläche möglich.
2. Tresterausbringung als Einjahresgabe
Wird Trester als Einjahresgabe ausgebracht, bewegt sich die Ausbringmenge bei 7 t/ha oder 14 m³/ha. Da mit diesen Mengen die „wesentlichen Nährstoffmengen“ an Stickstoff (> 50 kg/ha und Jahr) und Phosphat (> 30 kg/ha und Jahr) gemäß DüV § 3 (2) NICHT überschritten werden, ist eine N-Düngebedarfsermittlung im Sinne der DüV nicht erforderlich. Für frischen Trester wird ein durchschnittlicher Gesamt-N-Gehalt von 7,4 kg/t und ein P2O5-Gehalt von 2,3 kg/t in der Frischmasse unterstellt.
Obwohl die Einjahresgabe bei Unterschreitung der o.g. wesentlichen Nährstoffmenge laut DüV NICHT dokumentationspflichtig ist, ist es im Falle einer Kontrolle hilfreich, die Ausbringmenge pro Hektar und damit die Unterschreitung von 50 kg N/ha bzw. 30 kg P2O5/ha und Jahr PLAUSIBEL nachweisen zu können. Im eigenen Interesse ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Ausbringmengen und Flächen (z.B. in einer betriebsinternen Schlagkartei) anzuraten. Im Sinne der guten fachlichen Praxis sollten Einjahresgaben vorrangig in Rebanlagen ausgebracht werden, die einen Stickstoff- und/oder Humusbedarf aufweisen.
Da es sich bei einer Tresterausbringung im Herbst 2021 um eine vorgezogene Düngung für 2022 handelt, ist eine im Herbst 2021 erforderliche N-Düngebedarfsermittlung für 2022 zu dokumentieren! Mit einer Tresterausbringung von 7 t/ha wäre kalkulatorisch die N-Düngung für 2022 abgedeckt.
3. Tresterausbringung als Dreijahresgabe
Diese Variante der Tresterrückführung stellt eine sinnvolle Form dar, um beispielsweise den Trester als Humusdünger auf bedürftigen Betriebsflächen einzusetzen. Da jedoch mit einer Dreijahresgabe die wesentliche Nährstoffmenge von 50 kg N/ha und Jahr überschritten wird, müssen gemäß DüV § 3 (2) Betriebe ab 2 Hektar Weinbergfläche und/oder 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche den N-Düngebedarf für die jeweilige Fläche bzw. jede Bewirtschaftungseinheit als Grundlage für die Bemessung der Trestermenge ermitteln und dokumentieren.
Der N-Düngebedarf sollte aus fachlichen Gründen (Unterschiede in der Bodenbeschaffenheit, sortenspezifische Wuchs und Ertragsunterschiede) möglichst parzellenscharf ermittelt werden. Jedoch dürfen auch mehrere Flächen zu einer Bewirtschaftungseinheit zusammengefasst werden, falls die Rebanlagen das gleiche Bodenpflegesystem (= Begrünungsmanagement + Bodenbearbeitung) und ähnliche Standortverhältnisse aufweisen!
Folglich können bei ähnlichen Standortbedingungen die Rebanlagen, die eine Dreijahresgabe an Trester erhalten, zu einer Bewirtschaftungseinheit zusammengefasst werden.
Für diese Bewirtschaftungseinheit wird eine Bodenanalyse mit Humusuntersuchung benötigt. Falls in der Bewirtschaftungseinheit Flächen liegen, für die bereits Bodenanalysen vorliegen, dürfen diese bis zu sechs Jahre rückwirkend genutzt werden. Falls keine Bodenanalyse vorhanden sind, muss für die Bewirtschaftungseinheit, welche die Trester- Dreijahresgabe erhält, eine Mischprobe aus dem Oberboden (0 bis 30 cm Tiefe) gezogen werden. Ziel der N-Düngebedarfsermittlung ist die Festlegung der jährlich nachzuführenden N-Menge pro Hektar und der sich daraus ableitenden Trester-Ausbringmenge für die Dreijahresgabe.
Die mit einer Trester-Dreijahresgabe zu bestückende Bewirtschaftungseinheit hat laut N-Düngebedarfsermittlung einen N-Düngebedarf von 40 kg N/ha/Jahr. Für einen Dreijahreszeitraum darf demnach eine Trestermenge ausgebracht werden, die 120 kg Gesamt-N enthält. Da eine Tonne frischer Trester durchschnittlich 7,4 kg Stickstoff enthält, ergibt sich daraus eine Ausbringmenge von 16 t/ha bzw. 32 m³/ha.
Da es sich bei einer Tresterausbringung als Dreijahresgabe im Herbst 2021 um eine vorgezogene Düngung für 2022 bis 2024 handelt, ist eine im Herbst 2021 erforderliche N-Düngebedarfsermittlung für 2022 zu dokumentieren! Damit wäre kalkulatorisch die N-Düngung für 2022 bis 2024 abgedeckt. Falls sich eine weitere N-Zufuhr in diesem Zeitraum doch als notwendig erweisen sollte, muss die N-Fracht des Tresters bei der Nachdüngung anteilig mit angerechnet werden. Aufgrund der hohen einmaligen N-Zufuhr wird diese Variante der Tresterausbringung von Seiten des StMELF kritisch betrachtet.
Zwischenlagerung von Trester
Die Anforderungen zur Zwischenlagerung von Trester in der freien Feldflur werden derzeit überarbeitet. Da die Entscheidung des Bundes hierzu noch nicht gefallen ist, gelten die bisherigen Anforderungen:
- Lagerungsdauer von maximal 6 Monaten
- Lagerung auf ebenen, begrünten Flächen
- Mindestens 20 m Abstand zu Gewässern
- Beim Abfahren sollte die (mit Nährstoffen angereicherte) oberste Bodenschicht (ca. 10 cm) mit aufgenommen und auf der Zielfläche verteilt werden.
- Nach Abfuhr Einsaat von Stickstoff zehrenden Pflanzen (z.B. Gras, Kreuzblütler)
Weiteres zur Düngung
Informationsmaterial zur Düngebedarfsermittlung und dem Nährstoffvergleich für Weinbaubetriebe mit einer Tabelle zu DüV-relevanten Nährstoffgehalten von Reststoffen aus dem Weinbau können auf der Homepage heruntergeladen werden
Ansprechpartner zur Düngeverordnung im Weinbau sind:
Dr. Daniel Heßdörfer
LWG
Tel.: 0931 9801-554
E-Mail: weinbau@lwg.bayern.de
Christian Deppisch
LWG
Tel.: 0931 9801-556
E-Mail: weinbau@lwg.bayern.de